KOMPLIZIERT GESPONNENES NETZ – DISKRETE SELBSTKONTROLLE
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BILANZ ZUM TPG
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MERKWÜRDIGE DOKUMENTATIONSMÄNGEL
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STREIT UM »HIRNTOD«-DIAGNOSTIK
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EINE EMPFEHLUNG VON EUROTRANSPLANT
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NOCH MEHR BERICHTE über die DSO und ihre Partner
KIRSTES STEILVORLAGE
Im März 2004 berichteten wir über eine kreative Gesetzesauslegung des Bundessozialgerichtes zu »Lebendorganspenden«. Anlass für das Urteil bot ein praktischer Vorstoß des Transplanteurs Günter Kirste, der kurz darauf, im Juni 2004, seine neue Position als medizinischer Vorstand der DSO antrat. Hier ein Auszug aus unserem Artikel:
::::: Geschäftemacherei mit Nieren und Leberstücken soll das Transplantationsgesetz (TPG) verhindern. Laut § 8 ist eine Organentnahme bei lebenden Menschen nur erlaubt, um das Körperteil anschließend auf Verwandte, Ehegatten, Verlobte oder auf Menschen zu übertragen, »die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen«.
Wie man diese Regel umgehen kann, demonstrierten zunächst der Freiburger Transplanteur Prof. Günter Kirste und ein Ehepaar aus Aachen. Sie trafen sich im Mai 1999 in Basel mit schweizerischen Eheleuten, um gleichzeitig vier Operationen zu bewerkstelligen, die mit dem Wortlaut des § 8 TPG schwer zu vereinbaren sind: eine »Überkreuz-Transplantation« zwischen vier Menschen, die sich nach eigener Aussage zufällig kennengelernt hatten – bei der Suche nach Organgebern mit passender Blutgruppe. Chirurg Kirste übertrug dem Aachener eine Niere des Schweizers, als Gegenleistung erhielt dessen Ehefrau eine Niere der Gattin des Deutschen. :::::
Hier steht die ganze Geschichte