»Vor dem Hintergrund begrenzter Ressourcen«
»Die zahlenmäßige Zunahme von alleinstehenden und älter werdenden Menschen in einer dynamischen, individualisierten und wertepluralistischen Gesellschaft macht eine rechtzeitige Entscheidungsfindung und Planung für den Fall von Krankheit und Sterben erforderlich. Hierzu bedarf es neuer Instrumente (z.B. Patientenverfügungen) und pluralistischer Versorgungsstrukturen, die auch unterschiedliche ethische Entscheidungen des Kranken im und zum Sterben akzeptieren.
Vor dem Hintergrund begrenzter Ressourcen im Gesundheitswesen wird auch eine medizinisch und ethisch begründete Prioritätensetzung zwischen kurativer und palliativer Medizin unvermeidbar sein. Angesichts hoher Krankenhaus-Behandlungskosten am Lebensende wird insbesondere bei hochbetagten Patienten zu entscheiden sein, ob diese Ressourcen nicht besser in eine gemeindenahe palliative Medizin investiert werden sollen.«
aus: »Gesundheits-Berichterstattung des Bundes«, Heft 01/2001, Thema: »Sterbebegleitung«, S.13. Autor dieser vom Robert-Koch-Institut herausgegebenen Broschüre ist der Erlanger Bioethiker Prof. Jochen Vollmann; die politische Verantwortung liegt beim Bundesministerium für Gesundheit.
Rechtsanspruch auf den Tod?
CHRISTIAN WINTER, Jurastudent und BioSkopler und KLAUS-PETER GÖRLITZER, Journalist und redaktionell verantwortlich für BIOSKOP
Rechtsanspruch auf den Tod?
- Bundesgerichtshof muss über einen Betreuer-Antrag auf Ernährungsstopp bei Komapatienten entscheiden
aus: BIOSKOP Nr. 21, März 2003, Seiten 3+4
Hat ein bewusstloser Patient einen Rechtsanspruch darauf, dass ÄrztInnen und Pflegekräfte zielstrebig seinen Tod herbei führen? Und ist dazu eine richterliche Genehmigung erforderlich? Fragen, zu denen der Bundesgerichtshof bald einen Beschluss fassen muss. Die »Sterbehilfe«-Lobby wartet gespannt drauf.
Der Jurist Volker Lindemann ist ein politischer Mensch. Er engagiert sich ehrenamtlich als Vorsitzender des Vereins »Vormundschaftsgerichtstag e.V.« (VGT), dessen rund 1.000 Mitglieder hauptberuflich mit dem Betreuungsrecht zu tun haben: MitarbeiterInnen von Betreuungsvereinen und -behörden, RichterInnen, RechtspflegerInnen und -anwältInnen, auch Pflegekräfte und ÄrztInnen. Der interdisziplinäre Verein will die »einheitliche Rechtsanwendung« fördern, »die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen stärken und deren soziale Situation verbessern«. Kontrovers diskutiert wird im VGT auch die so genannte »Sterbehilfe« bei Betreuten sowie die Frage, ob und wie Vormundschaftsgerichte und BetreuerInnen dabei mitwirken sollen.
VGT-Vorsitzender Lindemann hat sich offenbar vorgenommen, einen Beitrag zur Klärung zu leisten – und zwar an seinem Arbeitsplatz in Schleswig. Dort ist er Vorsitzender des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes. In eben dieser Eigenschaft hat Lindemann nun dem Bundesgerichtshof (BGH) einen »Sterbehilfe-Fall« vorgelegt, der rechtspolitisch bedeutsam werden könnte.
- Antrag abgelehnt
Im April 2002 war das Verfahren in Lübeck ins Rollen gekommen. Ein zum Betreuer bestellter Sohn beantragte beim Vormundschaftsgericht, die Magensondenernährung seines Vaters zu stoppen, der in Folge eines schweren Infarktes seit November 2000 im Koma, aber nicht im Sterben liegt. Der Antrag auf Verhungernlassen stützte sich maßgeblich auf eine Verfügung, die der Patient zwei Jahre vor Eintritt des Komas unterschrieben hatte. Darin hatte der Betroffene erklärt, im Fall irreversibler Bewusstlosigkeit oder schwerster Dauerschäden des Gehirns wolle er weder ernährt noch beatmet werden.
Das Lübecker Amtsgericht lehnte den Antrag auf Lebensbeendigung ab, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Der Betreuer legte Beschwerde beim Landgericht Lübeck ein, wo er zum zweiten Mal scheiterte. Als dritte Instanz bemühte er dann den 2. Zivilsenat des OLG Schleswig unter Vorsitz von Richter Lindemann.
Dessen Senat hält die Beschwerde zwar auch für »unbegründet«, da eine rechtliche Grundlage für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines solchen Betreuerantrags »nicht gegeben« sei. Trotzdem könne man die Beschwerde nicht einfach zurückweisen, weil es schon mal zwei anders lautende Beschlüsse gegeben habe.
- Höchstrichterliche Hilfe zum Sterben?
1998 und 2001 hatten die Oberlandesgerichte in Frankfurt am Main (Az.: 20 W 224/98) und Karlsruhe (Az.: 19 Wx 21/01) entschieden, die gerichtliche Befugnis zur Genehmigung des Behandlungsabbruchs folge aus § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Insbesondere die Frankfurter Entscheidung vom Juli 1998, die von der Bundesärztekammer sogleich zum »Stand der Rechtsprechung« geadelt wurde, hatte Aufsehen erregt – aber auch Empörung und Kopfschütteln, da § 1904 BGB lebensbeendende Maßnahmen überhaupt nicht erwähnt.
»Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung« hat das OLG Schleswig am 12. Dezember 2002 beschlossen (Az.: 2 W 168/02), die Beschwerde des Betreuers dem BGH vorzulegen. Nun muss der XII. Senat des höchsten deutschen Zivilgerichtes entscheiden; der Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung gefasst wird, soll bis Mitte des Jahres bekannt gegeben werden.
Viele, die professionell Lobbying für »Sterbehilfe« betreiben, erwarten höchstrichterliche Rückendeckung. Ihre Hoffnung könnte sich erfüllen, wenn der BGH der Linie des OLG Frankfurt folgt und § 1904 BGB ebenfalls zum Behandlungsabbruch-Paragraphen pervertiert. Zufrieden dürften viele »Sterbehilfe«-ProtagonistInnen aber auch dann sein, wenn der BGH sich der Konzeption des OLG Schleswig anschließen sollte. Lindemann und Kollegen sind zwar dagegen, dass Vormundschaftsgerichte über Leben und Tod nicht einwilligungsfähiger, betreuter Menschen entscheiden sollen. Doch halten sie es durchaus für legitim, einen Patienten im Koma verhungern zu lassen, wenn der Betroffene dies mutmaßlich wolle. Es gebe gute Gründe, meint das OLG Schleswig, »Ermittlung und Vollzug des Willens des Betreuten (…) dem Betreuer in Verbindung mit den Familienangehörigen und den behandelnden Ärzten zu überlassen«.
Würde der tödliche Behandlungsabbruch als eine Variante individueller Selbstbestimmung höchstrichterlich legitimiert, könnte dies auch MedizinerInnen und Pflegekräfte unter Druck setzen: Sie könnten künftig womöglich zu tödlich wirkenden Unterlassungen verpflichtet werden, wenn dies als »mutmaßlicher Wille« des nicht äußerungsfähigen Patienten interpretiert und beantragt wird.
Der jüngste Versuch dieser Art ist Mitte Februar vorerst gescheitert, als das OLG München die Berufung eines als Betreuer eingesetzten Vaters ablehnte. (Az: 3 U 5090/02) Der Mann wollte Pflegekräfte eines Heimes im oberbayerischen Kiefersfelden zwingen, seinen im Koma liegenden Sohn durch Einstellen der Sondenernährung ums Leben bringen zu lassen. _(Siehe BIOSKOP Nr. 20
Ihr Urteil begründeten die Münchner Richter damit, dass der Heimvertrag eindeutig auf die Bewahrung von Leben ausgerichtet sei, was der Betreuer über drei Jahre lang auch akzeptiert habe. Die Option »Selbstbestimmung zum Tod« lasse der Heimvertrag nicht zu; zudem sei die Weigerung von PflegerInnen, tödliche Unterlassungen auszuführen, eine Gewissensentscheidung, die sich auf das Grundgesetz stützen könne.
- Rechtsgeschichte schreiben
Auch wenn das Münchner Urteil im Ergebnis positiv ist – die Entscheidung für oder gegen eine tödliche Unterlassung maßgeblich von der Formulierung eines Heimvertrages abhängig zu machen, ist nicht unproblematisch: Denn wie hätte das Gericht wohl entschieden, wenn der Heimvertrag eine Klausel enthalten hätte, die Vorabverfügungen pro Behandlungsstopp als verbindlich anerkennt? Hätte es dann die gezielte Lebensbeendigung womöglich für zulässig erklärt? Zu befürchten ist jedenfalls, dass so manche Pflegeeinrichtung es bald für einen Wettbewerbsvorteil halten könnte, Verträge anzubieten, die »Selbstbestimmung zum Tod« nach den Vorgaben von Patientenverfügungen ausdrücklich einschließen.
Noch unklar ist, ob im konkreten Fall der Rechtsweg zu Ende ist. Revision gegen das Urteil hat das OLG nicht zugelassen. Doch der juristische Beistand des Betreuers, der Münchner Anwalt Wolfgang Putz, möchte trotzdem unbedingt Rechtsgeschichte schreiben. Gleich nach dem Urteil kündigte der umtriebige Putz per Pressemitteilung an, er werde Revision beim BGH einlegen und wohl auch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall beschäftigen und obendrein bald ein Buch zu »Patientenrechten am Ende des Lebens« veröffentlichen.
© Christian Winter / Klaus-Peter Görlitzer, 2005
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Autoren