Offenbarungseid der Spendekommissionen
KLAUS-PETER GÖRLITZER, Journalist und redaktionell verantwortlich für BIOSKOP
Offenbarungseid der Spendekommissionen
- 10 Jahre Transplantationsgesetz
aus: BIOSKOP Nr. 46, Juni 2009, Seite 5
Gesunde Menschen dürfen Körperteile nur zugunsten kranker Verwandte oder FreundInnen »spenden« . Außerdem verlangt das Transplantationsgesetz (TPG), dass eine Lebendspendekommission (LSK) zuvor eine gutachterliche Stellungnahme geschrieben hat.
Die Kommission soll prüfen, ob der »Spender« Niere oder Leberstück wirklich freiwillig entbehren will und ob ihm womöglich Geld versprochen wurde, es also Anhaltspunkte für einen verbotenen Organhandel gibt. Das LSK-Votum ist jedoch nicht rechtsverbindlich – ein Chirurg darf auch dann transplantieren, wenn eine LSK ernsthafte Vorbehalte geäußert hat.
Dass solche Bedenken ohnehin selten sind, zeigt das IGES-Gutachten (BT-Drucksache 16/13740), das dem Bundestag seit April 2009 vorliegt. IGES verweist auf eine Studie, laut der im Zeitraum 2000 bis 2002 insgesamt 1.641 Lebendorganspenden bei 21 LSK beantragt wurden. Nur 17 Anträge (1 Prozent) wurden abgelehnt. Erstaunlich auch, dass nicht alle LSK beide Beteiligte – sowohl potenziellen Spender als auch Empfänger – anhört. Und es gibt, so die Darstellung des IGES, sogar LSK, die sich einfach nach Aktenlage positionieren und mit keinem der Betroffenen reden.
- Organhandel nicht auszuschließen
Die offensichtliche Ungleichbehandlung haben die Bundesländer zu verantworten. Gemäß TPG bestimmen sie Struktur und Arbeitsweise der LSK, deren Einrichtung den Landesärztekammern übertragen wurde. Die Arbeitsgruppe »Bioethik und Recht« der Gesundheitsministerkonferenz fordert nun eine »bundeseinheitliche Harmonisierung« der Anhörungsverfahren.
Fraglich ist indes, ob die LSK überhaupt mehr bewirken können als eine Beruhigungspille für die Öffentlichkeit zu sein. Ihre Selbsteinschätzung jedenfalls gleicht einem Offenbarungseid: »Hinsichtlich ihrer Gutachtenstellung sehen sich die Kommissionen nur teilweise in der Lage, ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen« , schreibt das IGES. Und fügt hinzu: »60 Prozent der LSK geben an, Unfreiwilligkeit bei der Organspende erkennen zu können, den Ausschluss von Organhandel halten 33 Prozent für möglich.«
© Klaus-Peter Görlitzer, 2009
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