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BioSkop – Forum zur Beobachtung
der Biowissenschaften
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Leben machen – Sterben lassen
Embryonenforschung & Präimplantationsdiagnostik
/ Reproduktionsmedizin / »Euthanasie«
bzw. Sterbehilfe / Patientenverfügung
Christian Winter
(Mannheim), Jurastudent und BioSkopler und
Klaus-Peter Görlitzer (Hamburg), Journalist und redaktionell verantwortlich für
BIOSKOP:
Rechtsanspruch auf den Tod?
Artikel erschienen in:
Nr. 21, März 2003,
Seiten 3 - 4
Bundesgerichtshof muss über einen Betreuer-Antrag auf Ernährungsstopp bei Komapatienten entscheiden
Hat ein bewusstloser Patient einen Rechtsanspruch darauf, dass ÄrztInnen und Pflegekräfte
zielstrebig seinen Tod herbei führen? Und ist dazu eine richterliche Genehmigung erforderlich? Fragen, zu denen der Bundesgerichtshof bald einen Beschluss fassen muss. Die »Sterbehilfe«- Lobby wartet gespannt drauf.
Der Jurist Volker Lindemann ist ein politischer Mensch. Er engagiert sich ehrenamtlich als
Vorsitzender des Vereins »Vormundschaftsgerichtstag e.V.» (VGT), dessen rund 1.000 Mitglieder hauptberuflich mit dem Betreuungsrecht zu tun haben: MitarbeiterInnen von Betreuungsvereinen und -behörden, RichterInnen, RechtspflegerInnen und -anwältInnen, auch Pflegekräfte und ÄrztInnen. Der interdisziplinäre Verein will die »einheitliche Rechtsanwendung» fördern, »die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen stärken und deren soziale Situation verbessern». Kontrovers diskutiert wird im VGT auch die so genannte »Sterbehilfe» bei Betreuten sowie die Frage, ob und wie Vormundschaftsgerichte und BetreuerInnen dabei mitwirken sollen.
VGT-Vorsitzender Lindemann hat sich offenbar vorgenommen, einen Beitrag zur Klärung zu
leisten - und zwar an seinem Arbeitsplatz in Schleswig. Dort ist er Vorsitzender des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes. In eben dieser Eigenschaft hat Lindemann nun dem Bundesgerichtshof (BGH) einen »Sterbehilfe-Fall» vorgelegt, der rechtspolitisch bedeutsam werden könnte.
Antrag abgelehnt
Im April 2002 war das Verfahren in Lübeck ins Rollen gekommen. Ein zum Betreuer bestellter
Sohn beantragte beim Vormundschaftsgericht, die Magensondenernährung seines Vaters zu
stoppen, der in Folge eines schweren Infarktes seit November 2000 im Koma, aber nicht im
Sterben liegt. Der Antrag auf Verhungernlassen stützte sich maßgeblich auf eine Verfügung, die der Patient zwei Jahre vor Eintritt des Komas unterschrieben hatte. Darin hatte der Betroffene erklärt, im Fall irreversibler Bewusstlosigkeit oder schwerster Dauerschäden des Gehirns wolle er weder ernährt noch beatmet werden.
Das Lübecker Amtsgericht lehnte den Antrag auf Lebensbeendigung ab, weil es dafür keine
Rechtsgrundlage gebe. Der Betreuer legte Beschwerde beim Landgericht Lübeck ein, wo er
zum zweiten Mal scheiterte. Als dritte Instanz bemühte er dann den 2. Zivilsenat des OLG
Schleswig unter Vorsitz von Richter Lindemann.
Dessen Senat hält die Beschwerde zwar auch für »unbegründet«, da eine rechtliche Grundlage für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines solchen Betreuerantrags »nicht gegeben« sei. Trotzdem könne man die Beschwerde nicht einfach zurückweisen, weil es schon mal zwei anders lautende Beschlüsse gegeben habe.
Höchstrichterliche Hilfe zum Sterben?
1998 und 2001 hatten die Oberlandesgerichte in Frankfurt am Main (Az.: 20 W 224/98) und Karlsruhe (Az.: 19 Wx 21/01) entschieden, die gerichtliche Befugnis zur Genehmigung des
Behandlungsabbruchs folge aus § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Insbesondere die Frankfurter Entscheidung vom Juli 1998, die von der Bundesärztekammer sogleich zum »Stand der Rechtsprechung« geadelt wurde, hatte Aufsehen erregt - aber auch Empörung und Kopfschütteln, da § 1904 BGB lebensbeendende Maßnahmen überhaupt nicht erwähnt.
»Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung« hat das OLG Schleswig am 12. Dezember 2002
beschlossen (Az.: 2 W 168/02), die Beschwerde des Betreuers dem BGH vorzulegen. Nun muss der XII. Senat des höchsten deutschen Zivilgerichtes entscheiden; der Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung gefasst wird, soll bis Mitte des Jahres bekannt gegeben werden.
Viele, die professionell Lobbying für »Sterbehilfe« betreiben, erwarten höchstrichterliche
Rückendeckung. Ihre Hoffnung könnte sich erfüllen, wenn der BGH der Linie des OLG
Frankfurt folgt und § 1904 BGB ebenfalls zum Behandlungsabbruch-Paragraphen pervertiert.
Zufrieden dürften viele »Sterbehilfe«-ProtagonistInnen aber auch dann sein, wenn der BGH
sich der Konzeption des OLG Schleswig anschließen sollte. Lindemann und Kollegen sind
zwar dagegen, dass Vormundschaftsgerichte über Leben und Tod nicht einwilligungsfähiger,
betreuter Menschen entscheiden sollen. Doch halten sie es durchaus für legitim, einen Patienten im Koma verhungern zu lassen, wenn der Betroffene dies mutmaßlich wolle. Es gebe gute Gründe, meint das OLG Schleswig, »Ermittlung und Vollzug des Willens des Betreuten (...) dem Betreuer in Verbindung mit den Familienangehörigen und den behandelnden Ärzten zu überlassen«.
Würde der tödliche Behandlungsabbruch als eine Variante individueller Selbstbestimmung
höchstrichterlich legitimiert, könnte dies auch MedizinerInnen und Pflegekräfte unter Druck
setzen: Sie könnten künftig womöglich zu tödlich wirkenden Unterlassungen verpflichtet
werden, wenn dies als »mutmaßlicher Wille« des nicht äußerungsfähigen Patienten interpretiert und beantragt wird.
Der jüngste Versuch dieser Art ist Mitte Februar vorerst gescheitert, als das OLG München
die Berufung eines als Betreuer eingesetzten Vaters ablehnte. (Az: 3 U 5090/02) Der Mann
wollte Pflegekräfte eines Heimes im oberbayerischen Kiefersfelden zwingen, seinen im Koma
liegenden Sohn durch Einstellen der Sondenernährung ums Leben bringen zu lassen. (Siehe
auch BIOSKOP Nr. 20)
Ihr Urteil begründeten die Münchner Richter damit, dass der Heimvertrag eindeutig auf die
Bewahrung von Leben ausgerichtet sei, was der Betreuer über drei Jahre lang auch akzeptiert habe. Die Option »Selbstbestimmung zum Tod« lasse der Heimvertrag nicht zu; zudem sei die Weigerung von PflegerInnen, tödliche Unterlassungen auszuführen, eine Gewissensentscheidung, die sich auf das Grundgesetz stützen könne.
Rechtsgeschichte schreiben
Auch wenn das Münchner Urteil im Ergebnis positiv ist - die Entscheidung für oder gegen
eine tödliche Unterlassung maßgeblich von der Formulierung eines Heimvertrages abhängig zu machen, ist nicht unproblematisch: Denn wie hätte das Gericht wohl entschieden, wenn der Heimvertrag eine Klausel enthalten hätte, die Vorabverfügungen pro Behandlungsstopp als verbindlich anerkennt? Hätte es dann die gezielte Lebensbeendigung womöglich für zulässig erklärt? Zu befürchten ist jedenfalls, dass so manche Pflegeeinrichtung es bald für einen Wettbewerbsvorteil halten könnte, Verträge anzubieten, die »Selbstbestimmung zum Tod« nach den Vorgaben von Patientenverfügungen ausdrücklich einschließen.
Noch unklar ist, ob im konkreten Fall der Rechtsweg zu Ende ist. Revision gegen das
Urteil hat das OLG nicht zugelassen. Doch der juristische Beistand des Betreuers, der Münchner Anwalt Wolfgang Putz, möchte trotzdem unbedingt Rechtsgeschichte schreiben. Gleich nach dem Urteil kündigte der umtriebige Putz per Pressemitteilung an, er werde Revision beim BGH einlegen und wohl auch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall beschäftigen und obendrein bald ein Buch zu »Patientenrechten am Ende des Lebens« veröffentlichen.
© CHRISTIAN WINTER und KLAUS-PETER GÖRLITZER, 2003
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Autoren
»Die zahlenmäßige Zunahme von alleinstehenden und älter werdenden Menschen in einer
dynamischen, individualisierten und wertepluralistischen Gesellschaft macht eine rechtzeitige
Entscheidungsfindung und Planung für den Fall von Krankheit und Sterben erforderlich.
Hierzu bedarf es neuer Instrumente (z.B. Patientenverfügungen) und pluralistischer Versorgungsstrukturen, die auch unterschiedliche ethische Entscheidungen des Kranken im
und zum Sterben akzeptieren. Vor dem Hintergrund begrenzter Ressourcen im Gesundheitswesen wird auch eine medizinisch und ethisch begründete Prioritätensetzung
zwischen kurativer und palliativer Medizin unvermeidbar sein. Angesichts hoher Krankenhausbehandlungskosten am Lebensende wird insbesondere bei hochbetagten
Patienten zu entscheiden sein, ob diese Ressourcen nicht besser in eine gemeindenahe palliative Medizin investiert werden sollen.«
aus: Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 01/01,
Thema: »Sterbebegleitung«, S.13. Autor dieser vom Robert-Koch-Institut herausgegebenen
Broschüre ist der Erlanger Bioethiker Prof. Jochen Vollmann; die politische Verantwortung
liegt beim Bundesgesundheitsministerium.
Patientenverfügungen sind in Großbritannien bislang kaum verbreitet. Das wollen die »Hammersmith Hospitals« zumindest in London ändern. Künftig werden sie alle alten
PatientInnen routinemäßig bitten, ein »Living-will«-Formular auszufüllen, meldete
Ende Februar die Zeitung The Sunday Telegraph. Die Befragten sollen vorsorglich
schriftlich erklären, ob sie auch dann noch weiter behandelt werden wollen, wenn sich ihr Zustand so verschlechtert haben sollte, dass sie ihren Willen nicht mehr ausdrücken können.
Dazu bittet die Hammersmith- Klinikleitung die SeniorInnen, sich diverse Krankheitsbilder
vorzustellen: Krebs, fortgeschrittene Demenz, Bettlägerigkeit nach Schlaganfall,
schwere Inkontinenz, Blindheit oder das Angewiesensein auf einen Rollstuhl. Ob und
in welcher dieser Situationen sie noch »lebensverlängernde Behandlungen« wünschen,
sollen die Befragten dann schriftlich und unter Zeugen erklären; vorab verzichten
können sie zum Beispiel auf Sondenernährung, Beatmung, Antibiotika oder Operationen.
Außerdem fragt das Formular die betagten PatientInnen schon mal danach, wo sie
denn gern sterben würden. Die Vorabverfügungen, berichtet The Sunday Telegraph,
werden bei den Krankenunterlagen in der Klinik aufbewahrt. Im Ernstfall würden MedizinerInnen die ausgefüllten Formulare zu Rate ziehen, wobei die Papiere
dann Vorrang vor Einschätzungen und Erklärungen Angehöriger haben sollen.
Weitere Informationen:
Patientenverfügungen, mit denen Menschen erklären, sie wollten nach Schlaganfall, im
Koma oder bei Demenz durch Abbruch notwendiger Behandlung zu Tode gebracht werden, sind in Deutschland rechtlich nicht verbindlich. Die Papiere zirkulieren trotzdem - und sie sind umstritten.
Deutlich wurde dies auch bei der Bio-Skop-Tagung »Planungssicherheit am
Lebensende? Patientenverfügungen im Widerstreit«, die am 18./19. Oktober in Essen stattfand. »In dieser Veranstaltung«, begrüßte Erika Feyerabend die rund 120 TeilnehmerInnen, sollen keineswegs die Zweifel und Ängste ausgeklammert oder gar moralisch bewertet werden. Wir möchten einen Raum schaffen, in dem beides Platz hat, die eigenen Fragen und Erfahrungen wie auch die Sterbepolitik.«
Wie dieser Spagat gelungen ist, kann man nun nachlesen. Die Dokumentation der Tagung bündelt sämtliche Vorträge von Paolo Bavastro, Marianne Gronemeyer, Klaus-Peter Görlitzer, Pia Hollenstein, Hans Hermann Holfelder, Inge Kunz, Franco Rest, Werner Schneider und Christian Winter.
Der 88 Seiten starke Tagungsband kostet 6 Euro (Versandkosten inklusive); BIOSKOP-AbonnentInnen erhalten sie zum Sonderpreis von 3,50 Euro.
Bestellungen bitte bei:
BioSkop e.V.,
Bochumer Landstr. 144 a, 45276 Essen,
Telefon (02 01) 5 36 67 06, Fax (02 01) 5 36 67 05