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Mitte März 2001, nachdem ein Sexualtäter ein 12-jähriges Mädchen getötet hatte, machten die CDU-Innenminister Werthebach (Berlin) und Schönbohm (Brandenburg) einen Stimmungstest: Sie forderten, Gen-Daten aller in der Bundesrepublik lebenden Männer zwangsweise zu erfassen und vorbeugend beim Bundeskriminalamt zu speichern. Der Vorstoß stieß noch auf breite Ablehnung. Aber der nächste Ruf nach genetischen Rasterfahndungen kommt bestimmt - spätestens nach dem nächsten Aufsehen erregenden Sexualmord. KritikerInnen der Methode argumentieren juristisch und bewerten Massen-Gentests zu Recht als verfassungswidrig. Allerdings übersehen dabei viele, dass auch die Aussagekraft und Verlässlichkeit des »genetischen Fingerabdrucks« begrenzt sind. Alle Menschen haben vollkommen einmalige Fingerabdrücke. Sie verändern sich nicht - weder durch Wachstum, noch im Alter oder durch oberflächliche Verletzungen. Und jeder Handgriff verursacht Spuren, denn eine Vielzahl kleinster Schweißdrüsen hinterlässt ihr charakteristisches Muster auf vielen Oberflächen. Das von BiologInnen geprägte und von KriminalistInnen und PolitikerInnen gern benutzte Schlagwort »genetischer Fingerabdruck« ruft Assoziationen hervor: Ebenso klar und einfach (wenn auch mit hochtechnischen Methoden) wie der normale Fingerabdruck soll er sein, ebenso unverwechselbar und irgendwie auch noch genauer. Die griffige Formulierung mag viele überzeugen, doch sie führt in die Irre. Der erste Unterschied ist offensichtlich. Fingerabdrücke werden ausschließlich von Fingern hinterlassen. Dagegen lassen sich »genetische Fingerabdrücke« aus fast jedem biologischen Material, das (am Tatort) aufgefunden wird, herausholen: Analysiert werden können zum Beispiel Haare, Sperma oder Spucke an Zigarettenstummeln. Die Zuordnung zu einer Person beweist allerdings noch nicht, dass der Betroffene tatsächlich auch am Fund- bzw. Tatort gewesen ist.
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»Kriminalpolitik«
| zur BioSkop-Startseite | update: 25.05.2003 |