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Die Tötung auf Verlangen steht in der Schweiz auf der politischen Tagesordnung. Und in den kommunalen Alters- und Pflegeheimen von Zürich wird neuerdings SuizidhelferInnen Einlass gewährt.
Beihilfe zur Selbsttötung ist in der Schweiz nicht strafbar, sofern sie nicht aus “selbstsüchtigen Beweggründen” erfolgt. Diese Rechtslage macht sich die Sterbehilfeorganisation EXIT zunutze, zu deren Tätigkeitsfeld unter anderem die so genannte Freitodhilfe gehört. Auf ihrer Internetseite steht wörtlich: “EXIT verpflichtet sich, jedem Mitglied, entsprechend seinem Zustand und persönlichen Entscheid, ein humanes Sterben zu ermöglichen – und sei es durch Freitod.”
Die Selbsttötung erfolgt durch ein Medikament, das EXIT beschafft,
da es nur von wenigen Apotheken abgegeben wird. Die sterbewillige Person muss
dazu über ein ärztliches Rezept verfügen. Weigert sich der Hausarzt/die
Hausärztin, dieses auszustellen, übernehmen das die EXIT-Vertrauensärzte.
Den weiteren Ablauf umschreibt EXIT so: “Der Freitodbegleiter oder die
Freitodbegleiterin von EXIT wird dann – immer in
Anwesenheit von Angehörigen oder einer Drittperson –
am vereinbarten Sterbedatum dem Patienten das Medikament überbringen und
bis zum Tode bei ihm bleiben. Da es sich beim Freitod immer um einen so genannten
aussergewöhnlichen Todesfall handelt, wird unmittelbar nach der Feststellung
des Todes die Polizei benachrichtigt. Dieses korrekte Vorgehen hat bisher noch
nie zu einem gerichtlichen Nachspiel geführt.” Anzumerken ist, dass
EXIT politisch durchaus Gewicht hat. Die umtriebige Sterbehilfeorganisation
hat in der gesamten Schweiz rund 50.000 Mitglieder.
Um die Freitodhilfe von EXIT zu unterbinden, verbot der Zürcher Stadrat 1987 den SuizidhelferInnen den Zutritt zu den städtischen Alters- und Pflegeheimen. Dieses Verbot gilt seit Anfang dieses Jahres nicht mehr. Denn der amtierende Zürcher Stadtrat hatte Ende Oktober 2000 beschlossen, in den städtischen Alters- und Pflegeheimen die Beihilfe zur Selbsttötung wieder zuzulassen. Er begründet dies mit dem Selbstbestimmungsrecht der HeimbewohnerInnen. Was im Privathaushalt erlaubt sei, solle im Altersheim nicht verboten werden. Die BewohnerInnen sollten sich im Heim schließlich zuhause fühlen. Der Direktor der städtischen Altersheime, in denen rund 2.000 Menschen leben, erklärte in einer Fernsehsendung, jedes Jahr hätten ein bis zwei HeimbewohnerInnen einen begleiteten Suizid gewünscht. Sie hätten bisher das Heim zur Selbsttötung verlassen müssen, was sowohl von den Betroffenen als auch von den Angestellten als unwürdig empfunden worden sei. Als Vorsichtsmaßnahme hat der Stadtrat immerhin festgelegt, dass die Suizidhilfe bei Zweifeln an der Urteilsfähigkeit der betroffenen Person unterbleiben müsse und dass die Angestellten der Heime in keiner Weise daran mitwirken dürfen.
Der Entscheid des Stadtrats löste eine Protestwelle aus. Gewichtige Stimmen äußerten sich ablehnend, etwa die Schweizerische Gesellschaft für Gerontologie, die Konferenz der Chefärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sowie die katholischen und protestantischen Spitalseelsorger. Sogar der Chefredaktor der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ), der weltweit angesehenen Meinungsführerin der bürgerlichen Schweiz, ging in seinem Leitartikel zum Jahreswechsel auf das Thema ein. Nach einer ausführlichen Analyse der weltpolitischen Lage schrieb er: “... sträubt man sich, nebenbei gesagt, weiterhin gegen die Vorstellung, dass Ärzte von ,Exit‘ künftig erlaubten Zugang zu öffentlichen Altersheimen haben sollen, um Suizid auf Bestellung vollziehen zu helfen. Da verfehlt ein alter Beruf seine Berufung”. Auch in den Leserbriefspalten schlug das Thema grosse Wellen, wobei die ablehnenden Reaktionen eindeutig überwogen. Viele Zuschriften stammten von ÄrztInnen.
Vor allem die Fachleute aus Psychiatrie und Alterspflege begründen ihre Ablehnung des stadträtlichen Entscheids damit, dass Suizidhilfe im Heim einen Nachahmereffekt haben könne. Die HeimbewohnerInnen, die ohnehin oft von Depressionen befallen würden, könnten sich zur Annahme der Suizidhilfe gedrängt fühlen.
Diese Befürchtung ist nicht ohne Grund. EXIT hat durchaus missionarische Züge, und ihren Freitodhelfern ging oft jegliche Sensibilität ab. Vor rund zwei Jahren wollte ein EXIT-Vorstandsmitglied beispielsweise einer 30jährigen, körperlich gesunden Frau Hilfe zur Selbsttötung leisten, die an einer Depression litt. Nur durch Einschreiten des Kantonsarztes, der die Frau zwangsweise in die psychiatrische Klinik einwies, konnte der Tod im letzten Moment verhindert werden. Heute erklärt der EXIT-Geschäftsführer zwar, man habe aus derartigen Fehlern gelernt. Die Organisation hat sich tatsächlich eine Ethikkommission zugelegt und fällt weniger durch extreme Äußerungen auf. Die Problematik, dass Sterbe- und Suizidhilfe sozusagen als »Konsumgut« angeboten werden, bleibt aber bestehen.
Auch auf einer anderen Ebene steht Sterbehilfe in der Schweiz zurzeit auf der politischen Agenda. Das nationale Parlament muss demnächst darüber befinden, ob die Tötung auf Verlangen (die in der Schweiz wie in Deutschland bisher verboten ist) unter gewissen Umständen für straffrei erklärt werden soll – ähnlich wie in den Niederlanden. 1994 hatte der sozialdemokratische Abgeordnete Victor Ruffy eine solche Liberalisierung verlangt. Die Regierung setzte daraufhin eine Expertenkommission ein, welche in ihrem Schlussbericht vom März 1999 die Forderung nach Strafbefreiung mit knapper Mehrheit unterstützte. Die Regierung selbst sprach sich im Juni 2000 allerdings dagegen aus. Trotzdem will sie die Frage dem Parlament vorlegen. Inzwischen hat Franco Cavalli, Chef der sozialdemokratischen Fraktion, mit einem Vorstoß nachgedoppelt, welcher ebenfalls verlangt, die Tötung auf Verlangen durch ÄrztInnen unter gewissen Umständen für straffrei zu erklären.
Wie das Parlament entscheiden wird, ist schwer vorauszusagen. Die Parteizugehörigkeit der Abgeordneten wird in dieser Frage nur eine untergeordnete Rolle spielen. Als pragmatisches Argument wird oft vorgebracht, da in der Schweiz die Suizidhilfe legal sei, bestehe gar kein Handlungsbedarf. Dies könnte für diejenigen ausschlaggebend sein, die nicht gerne Farbe bekennen. Falls sich das Parlament trotzdem für eine Strafbefreiung entscheiden würde, könnten 50.000 Stimmberechtigte per Unterschriftensammlung eine Volksabstimmung erwirken.
© RUEDI SPÖNDLIN, 2001
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»Euthanasie bzw. Sterbehilfe«
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