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Alltag im Sozialstaat


Von Ludger Fittkau, Journalist

Vorsorgliche Unterstellungen

Welche Erfahrungen eine Mutter und ihr behinderter Sohn mit der Pflegeversicherung gemacht haben

Artikel erschienen in: BIOSKOP-Schriftzug / beim Anklicken: zur Inhaltsübersicht der BIOSKOP-Ausgaben Nr. 7, September 1999, Seite 4


Elisabeth M. hatte in den vergangenen Jahren mit fünf unterschiedlichen GutachterInnen vom Medizinischen Dienst zu tun. Ihr Kind ist behindert.

Einigermaßen einfach war es nur beim ersten Gutachter, der ihrem Sohn Konrad »Pflegestufe II« zubilligte. Um seinen Vorschlag zu untermauern, schrieb er: »Auf Grund der Tatsache, daß Konrad ständig beaufsichtigt werden muß, stellt sich aus sozial-medizinischer Sicht die Frage, wie lange die Eltern des Kindes den physischen und psychischen Belastungen gewachsen sind.«

Ob ahnungslos oder böswillig: eine Akten-Realität ist damit entstanden, die Folgen haben kann, sobald eine Behörde Einsicht in die Akte der anderen nimmt, für den Antrag auf den Schwerbehindertenausweis, vor der Einschulung oder bei weiteren Auseinandersetzungen um das Pflegegeld. Wenn staatliche Unterstützung beansprucht wird, zählt der Datenschutz wenig.

Drei Jahre später spricht ein anderer Gutachter jeglichen Pflegebedarf ab. Eine drei Monate später erstellte schriftliche Expertise mit zum Teil falschen Angaben und ausgestellt von einem Arzt, den Elisabeth M. nie gesehen hat, bestätigt dieses Urteil. Dagegen legt Elisabeth M. Widerspruch ein, und es kommt im Mai 1998 zur »Widerspruchsbegutachtung«. Das Ergebnis: Konrad, so die Expertin vom Medizinischen Dienst, habe weniger Pflegebedarf als ein nichtbehindertes Kind.

Das letzte Gutachten vom März 1999 zeigt in aller Deutlichkeit, wie problematisch der Datentransfer zwischen Behörden sein kann. Als Begründung für mangelnden Pflegebedarf wurde eine Akte herangezogen, die zu ganz anderen Zwecken erstellt worden war: Für Konrads Einschulung hatte der behandelnde Kinderarzt attestiert, dass Konrad gut mit seiner linken Hand umgehen könne, die durch spastische Lähmung beeinträchtigt ist. Diese Expertise interpretiert der Medizinische Dienst isoliert und als Beweis für unrechtmäßige Ansprüche. Schließlich ist die Bewilligung des Pflegeldes allein an »Defiziten«orientiert.

Formal hätte Elisabeth M. ihren Anspruch beim Sozialgericht durchsetzen müssen. Doch es kam anders. Die Pflegekasse schickte erneut eine Gutachterin, da die letzte wegen »Differenzen« entlassen worden sei. Die neuerliche Visite gerät zum Desaster. Konrad hat einfach keine Lust mehr auf Beurteilungen für Pflegegeld, Schwerbehindertenausweis und Schule. Er flüchtet im eigenen Zuhause und schließt sich in der Toilette ein. Die Gutachterin bezieht vor der Tür Position. Sie droht und sagt, sie sehe sich außer Stande zu begutachten. Doch die Mutter besteht darauf und hält die Pflegestufe I weiterhin für angemessen. Schließlich fehlen laut Gutachten einige Minuten am dafür vorgeschriebenen Pflegebedarf. Dennoch wurde letztlich Pflegestufe I gewährt. Den Ausschlag dafür gab offenbar die Androhung der Mutter, den Rechtsweg bis zum Sozialgericht zu beschreiten.

Den wirklichen Bedarf ihres Kindes kann Elisabeth M. im abschließenden Gutachten nicht erkennen. Statt dessen kommentiert die Expertise ihr Verhalten und zeichnet das Bild einer Mutter, die durch Grundsatzdebatten eine Begutachtung erschwere. Wieder entsteht eine Akten-Realität, die mit der Wirklichkeit nichts gemein hat. Und welches Gericht würde ihrer Lebensrealität statt den Akten Glauben schenken?

Die vorhandenen Unterlagen über Konrads Behinderung reichen von der Geburt bis zum Arztbesuch. Wozu also noch mehr Überprüfungen? Wenn es die nicht mehr gäbe, dann gäbe es weder BittstellerInnen noch die vorsorglichen Unterstellungen, unberechtigt gerade einmal 400 DM Pflegegeld zu beanspruchen.

Mit den Augen der Sozialbürokratie

Das Pflegeversicherungsgesetz gilt seit 1995. Im Dickicht der Bestimmungen gibt es auch solche zur Vergütung alltäglicher Hilfen, die Verwandte, Nachbarn oder Freunde für Menschen leisten, die ständig auf Pflege angewiesen sind. Das Pflegegeld muß beantragt werden; es folgt ein würdeloses Bewilligungsverfahren, das im Wesentlichen so abläuft: Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Der überprüft in der Wohnung der AntragstellerIn, wie pflegebedürftig sie/er ist. Falls der Gutachter beim Kontrollbesuch Pflegebedarf erkennt, kategorisiert er ihn in einer der drei vom Gesetzgeber vorgegebenen Stufen. Das Ergebnis wird der Pflegekasse mitgeteilt, die anschließend auf Basis eines Gutachtens einen Leistungsbescheid ausfüllt. Berücksichtigt werden Hilfen bei Körperpflege, Ernährung und Haushalt sowie die dafür notwendige Mobilität. Mit den Augen der Sozialbürokratie gesehen, nimmt das Leben derer, die staatliche Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen, die Form des bloßen »Überlebens« an. Alles andere wird als Betrug gewertet.

© LUDGER FITTKAU, 1999
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