(Letzte Überarbeitung: 22.01.2004)
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Informationen aus dem Rechtsbereich
(Besprechung von Urteilen, Informationen zu bestehenden bzw.
neuen oder geplanten Gesetzen, Links, ...)
Glossar: Erklärung von "Insider-Begriffen":
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Informationen aus dem Rechtsbereich
Häusliche Krankenpflege auch in der Schule
In einem Urteil vom 21.11.2002 (Az. B 3 KR 13/02 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V in bestimmten Fällen auch außerhalb der eigenen Wohnung geleistet werden kann.
Im konkreten Fall ging es um einen an Diabetes erkrankten Jungen, der viermal täglich Insulin-Injektionen benötigt, die er sich wegen seines geringen Alters noch nicht selber verabreichen kann. Da seine Eltern berufstätig sind, ist er an den fünf Werktagen darauf angewiesen, die Spritzen von Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes zu bekommen.
Nach Eintritt in die Schule bzw. den Schulhort weigerte sich die Krankenkasse, weiterhin die Kosten für den Pflegedienst zu übernehmen, da nach deren Ansicht häusliche Krankenpflege nur dann gewährt werden könne, wenn der Versicherte sie in seinem Haushalt bzw. seiner Familie erhalte.
Dieser Ansicht folgte das Bundessozialgericht nicht. Es stellte klar, dass unter dem Begriff "häusliche Krankenpflege" Behandlungspflege zu verstehen ist, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Dies sei im vorliegenden Fall unbestritten. Eine Begrenzung der zu gewährenden Leistung auf die "eigenen vier Wände" ist nach Meinung des Gerichts nicht gerechtfertigt.
(Quelle: Zeitschrift "selbsthilfe", 3/2003)
Tipps und Ratschläge zum Umgang mit dem SGB IX
Am 1. Juli 2001 ist das sehr umfangreiche Sozialgesetzbuch IX in Kraft getreten. Nach wie vor sind die Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, nicht vollständig bekannt und bleiben deshalb ungenutzt. Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) versucht diese Informationslücken mit dem "ABC der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX)" zu schließen, das viele nützliche Tipps und Ratschläge zum SGB IX enthält.
Die kostenlose Broschüre, die demnächst in einer überarbeiteten zweiten Auflage erscheint, ist gegen Einsendung eines frankierten (1,44 Euro) und adressierten Rückumschlags für das Format DIN A 5 zu beziehen beim BSK e.V., «ABC der Rehabilitation», Postfach 20, 74238 Krautheim.
(Quelle: kobinet-Nachrichten vom 26.11.2003)
Sozialhilfebehörde muss Kosten für Schulbegleitung übernehmen
Wenn ein behindertes Kind mit Erlaubnis der Schulbehörde eine Regelschule besucht, muss der Sozialhilfeträger die Kosten für die dafür erforderliche Assistenzkraft übernehmen.
Mit diesem Grundsatzurteil gab das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
der Zahlungsklage der Eltern eines behinderten Kindes statt, dass integrativ
beschult wird, aber für bestimmte Verrichtungen Hilfe bedarf.
In der Begründung wird auf das erklärte Ziel des Gesetzgebers verwiesen,
dass behinderte Kinder nicht mehr nur in Sonderschulen, sondern auch in integrativen
Klassen beschult werden sollen. Der Sozialhilfeträger dürfe dies
nicht mit Hinweis auf die dadurch anfallenden Kosten unterlaufen.
(Az. 12 A 10410/03 OVG Rh.-Pfalz, Quelle: Leben und Weg 5/2003)
Der Kohlhammer-Verlag hat vor kurzem damit begonnen, einen Kommentar zu dem am 1. Juli 2001 neu in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs IX herauszubringen, welches das bisherige Rehabilitations- und Behindertenrecht zusammenfasst bzw. neu regelt. Die Autoren Ernst, Adlhoch und Seel wollen damit den (Sozial-)Behörden, Rechtsanwälten, Schwerbehindertenvertretungen, Verbänden behinderter Menschen und anderen mit diesem Gesetz arbeitenden Personen eine praxisnahe Hilfe bieten.
Wegen der Komplexität des Gesetzes erscheint der Kommentar in Form einer Loseblatt-Sammlung. Die bereits verfügbare 1. Lieferung enthält Erstkommentierungen zu den Zuständigkeitserklärungen, zu dem neuen System der Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe und zu der Förderung der neuen Integrationsprojekte bzw. den dazugehörigen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen.
Die 1. Lieferung enthält 288 Seiten und kosten 54,00 Euro incl. Ordner.
Referentenentwurf für ein neues Sozialgesetzbuch XII
Im August diesen Jahres wurde der erste Referentenentwurf für ein Sozialgesetzbuch XII bekannt, das die finanziellen Leistungen für behinderte Menschen (Eingliederunghilfe, Kosten für persönliche Assistenz, u. a.) neu regeln soll.
Doch wie es im derzeitigen politischen Kontext, in dem fast
jeden Tag die Kürzung einer anderen Sozialleistung diskutiert wird, nicht
anders zu erwarten ist, soll es auch das Ziel dieses Gesetzesvorhabens sein,
Kosten einzusparen: So ist z. B. geplant, die Trennung zwischen Hilfe zum
Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen aufzuheben sowie Einkommens-
und Vermögensfreibeträge zuungunsten behinderter Menschen zu ändern.
"Schlupflöcher" in den Paragraphen, mit denen eine Finanzierung
der über den Pflegebedarf hinausgehenden persönlichen Assistenz möglich war,
werden geschlossen.
Das persönliche Budget, dessen mögliche Einführung bei einigen
Mitgliedern der Behindertenbewegung in den letzten Monaten Euphorie auslöste,
darf nicht höher ausfallen, als die derzeitige Leistung.
Das Berliner Bündnis für ein selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen hat am 20. August eine Stellungnahme zu diesem geplanten Gesetz abgegeben, die ich an dieser Stelle dokumentieren möchte:
Erklärung zum Referentenentwurf zum SGB XII
Im nächsten Jahr soll es ein SGB XII geben. Nach dem derzeit vorliegenden Referententwurf stellt es für auf Assistenz angewiesene Menschen eine Verschlechterung ihrer Situation dar, z. B. in finanzieller Hinsicht, weil Einkommensgrenzen und Vermögensfreibeträge abgesenkt werden sollen. Besonders drastisch würde sich das Fehlen der bisher im BSHG erwähnten sonstigen Verrichtungen auf die Erbringung von Assistenz auswirken, weil nur noch pflegerische Tätigkeiten abgegolten würden. Auch die Vorgabe, dass persönliche Budgets nicht höher ausfallen dürfen als bisherige Leistungen, stellt sich problematisch dar. Zeitlich begrenzte höhere Leistungen, die einen Auszug aus einer Einrichtung in eine ambulante Lebensform ermöglichen, sind zwar vorgesehen. Aber was geschieht nach dieser Zeit? Wird die Leistung dann wieder zurückgefahren auf Anstaltsniveau? Ein Auszug aus dem Heim wird so für Menschen mit einem hohen Hilfebedarf noch schwieriger als bisher.
Abgesehen davon empfinden wir das Verbleiben der Assistenzsicherung im Sozialhilfebereich behindertenpolitisch katastrophal. Von vielen Organisationen, u. a. ForseA und dem Bündnis für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Berlin, oder dem Landesbehindertenbeirat von Berlin wird seit mehr als einem Jahr ein auf Bundesebene neu zu schaffendes Assistenzgesetz gefordert, ein bedarfsdeckendes einkommens- und vermögens- sowie standortunabhängiges steuerfinanziertes Leistungs- bzw. Nachteilsausgleichsgesetz in allen Lebensbereichen.
Tagungen unter der Schirmherrschaft des Bundesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen oder unter der Regie der Nationalen Koordinierungsstelle für das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 haben Richtungen und Inhalte eines solchen Gesetzesvorhabens erarbeitet, z. B. eine Berliner Resolution vom 29. November 2002 (u.a. unter http://www.adberlin.com/behpol.htm). Die Ausgestaltung des SGB XII, überhaupt die Tatsache, dass es im Sozialhilfebereich verbleibt, ignoriert diese Arbeit und belässt die Betroffenen in ihrer schwierigen Situation.
Das Bündnis für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Berlin, fordert weiterhin ein auf Bundesebene neu zu schaffendes bedarfsdeckendes einkommens- und vermögens- sowie standortunabhängiges steuerfinanziertes Leistungs- bzw. Nachteilsausgleichsgesetz in allen Lebensbereichen zur Absicherung und Ausgestaltung persönlicher Assistenz behinderter Menschen. Nur ein solches Gesetz kann die nötige Umgestaltung der Hilfeerbringung weg von Anstalten und Heimen hin zu ambulanten Strukturen, weg von Verwahrung hin zu Selbstbestimmung, flankieren.
Matthias Vernaldi
für das Bündnis für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Berlin
Das Bündnis für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Berlin, besteht aus: ambulante dienste (ad) e.V., Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen (ASL) e.V., Berliner Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen (BZSL) e.V., Info e.V., Lebenswege, Netzwerk behinderter Frauen e.V.)
Entschädigungszahlung wegen nicht korrekt abgelaufenen Bewerbungsverfahrens
Wenn eine öffentliche Institution einen schwerbehinderten Stellenbewerber ablehnt, müssen ihm die dafür entscheidenden Gründe schriftlich mitgeteilt werden so sieht es § 81 SGB IX vor. Mit dieser Bestimmung soll dem Fall vorgebeugt werden, dass eine Person wegen ihrer Behinderung benachteiligt wird.
Wegen Nichtbeachtung dieses Paragraphen gab das Arbeitsgericht Frankfurt kürzlich der Klage eines Mannes statt, der sich erfolglos auf eine offene Stelle in der Notenbibliothek des städtischen Museumsorchesters beworben und in einem Bewerbungsgespräch auch seine Schwerbehinderung mitgeteilt hatte. Da die Kommune ihre negative Entscheidung nicht begründet hatte, musste sie dem Arbeitssuchenden eine Entschädigung von 3500 Euro zahlen. Diese Summe entspricht eineinhalb Monatsgehälter der betreffenden Stelle.
(Az.: 17 Ca 8469/02, Quelle: Leben und Weg, 4/2003)
Koalition beschloss Änderung des Sexualstrafrechts
Seit langem forderten behinderte Frauen eine Änderung von § 179 StGB, in dem das Strafmaß für sexuellen Missbrauch an widerstandsunfähigen Personen festgelegt ist. Entgegen des gesunden Menschenverstands war bisher ein sexuelles Vergehen an dieser Personengruppe mit einer geringeren Mindeststrafe belegt, als ein solches an übrigen Personen (§ 177 StGB).
In seiner Sitzung am 3. Juli 2003 hat der Bundestag nun das § 179 StGB festgelegte Mindeststrafmaß für Vergewaltigungen erhöht und den Bestimmungen in § 177 StGB angeglichen, so dass solche Vergehen jetzt auch bei widerstandsunfähigen Personen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren (bisher: nur einem Jahr) geahndet wird.
Jedoch bleiben auch nach dieser Änderung Ungleichheiten bestehen: So wird gemäß § 179 Abs. 5 StGB eine Vergewaltigung in "minder schweren Fällen" mit einer Mindeststrafe von nur einem Jahr geahndet eine entsprechende Differenzierung gibt es in § 177 StGB nicht. Andererseits sieht der Paragraf, der nicht widerstandsunfähige Personen betrifft, höhere Strafen vor, wenn ein "Werkzeug" mit im Spiel ist, um den Widerstand zu brechen, oder die vergewaltigte Person durch die Tat gesundheitlich schwer geschädigt bzw. misshandelt wird. Die Nennung entsprechender strafverschärfender Tatbestände fehlen auch noch im geänderten § 179 StGB.
In einer Stellungnahme vom 10.7.2003 wertete das Weibernetz
e. V. die Gesetzesänderung grundsätzlich als Erfolg.
Martina Puschke, Projektkoordinatorin der Interessenvertretung behinderter
Frauen, bemängelte jedoch, dass die Bundesregierung die Chance verpasst
habe, im Gesetzestext klar zu stellen, dass nicht alle behinderten Frauen
widerstandsunfähig sind. Daher bestünde "immer noch die Gefahr,
dass der Fall einer behinderten Frau nach dem § 179 verhandelt wird, obwohl
dieser Paragraf gar nicht zuständig ist." Diese Kritik kann
ich jedoch nicht nachvollziehen, weil die gewünschte Differenzierung
m. E. auf eine Diskriminierung schwer(er) behinderter Frauen hinausliefe.
(Quelle: Bundestags-Drucksache 15/350, http://dejure.org/gesetze/StGB/, kobinet-Nachrichten 9.7.2003 und 10.7.2003
Die endlose Geschichte des Zivilen Antidiskriminierungsgesetzes: Neue Kampagne gestartet
Nachdem im Jahre 1994 das Grundgesetz geändert wurde und behinderte Menschen in die Aufzählung der nicht zu benachteiligenden Gruppen von Art. 3, Abs. 3 aufgenommen wurde, nachdem im Mai 2002 das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Kraft trat, nachdem immer mehr Bundesländer Landesgleichstellungsgesetze verabschieden, liegt nach Meinung vieler behinderter Menschen der Schlüssel für eine entscheidende Verbesserung der Situation behinderter Menschen in der Verabschiedung eines Zivilen Antidiskriminierungsgesetz (ZAG) auf Bundesebene, um auch im privatwirtschaftlichen Bereich gegen Ungleichbehandlungen und die verschiedensten Barrieren vorgehen zu können, die Menschen mit Behinderungen von Dienstleistungen etc. ausschließen.
Wenn ein solches Gesetz verabschiedet wird, hoffen sie, dass es nicht mehr möglich sein wird, dass behinderte Menschen in Gaststätten nicht bedient, von der Anmietung von Ferienwohnungen ausgeschlossen bzw. nicht im Flugzeug mitgenommen werden, oder dass ihnen aufgrund ihrer Behinderung der Abschluss eines Versicherungsvertrages verweigert wird. Letzterem Punkt kommt insbesondere in Bezug auf die drohende Gesundheitsreform und die daraus resultierende Notwendigkeit, Gesundheitsrisiken privat abzusichern, eine enorme Bedeutung zu.
Nachdem ein derartiges Antidiskriminierungsgesetz gegen Ende der vergangenen Legislaturperiode im Frühjahr/Sommer 2002 bereits in Reichweite schien, blockiert die derzeitige Justizministerin Brigitte Zypries. (vgl. auch Meldung "Kommt das Antidiskriminierungsgesetz für Menschen mit Behinderungen?" vom 24.06.2003)
Im Rahmen der Sommeruni "Behinderung neu denken" wurde ein neuer Anlauf gemacht, Druck auf den Gesetzgeber auszuüben. Zum einen wurde von den TeilnehmerInnen des Kongresses "Gleich richtig stellen", der vom 26.-27. Juli 2003 in Bremen stattfand, eine "Bremer Erklärung" verabschiedet, zum anderen wurde am 1. August eine Kampagne für ein Antidiskriminierungsgesetz gestartet, im Rahmen derer zur Zeit eine Abgeordnetenbefragung stattfindet.
Hier die Bremer Erklärung im Wortlaut:
Wer diese Erklärung unterstützen möchte und/oder wer in die Mailingliste der Kampagne aufgenommen werden will, soll sich melden bei Ottmar Miles-Paul vom NETZWERK ARTIKEL 3, Kölnische Straße 99, 34119 Kassel, Tel. 0561/9977172, Fax: 0561/72885-29, E-Mail: ottmar.miles-paul@bifos.de
Weitere Informationen: www.nw3.de/zag
Kompromiss zur Gesundheitsreform führt zu drastisch höheren Zuzahlungen
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände (BHV) e. V. macht in ihrer Presseerklärung vom 23. Juli 2003 darauf aufmerksam, dass sich die Zuzahlungen im Heilmittelbereich vervielfachen werden, wenn es in diesem Punkt bei der Regelung bleibt, wie sie Ende Juli bei dem Konsensgespräch zur Gesundheitsreform zwischen Koalition und CDU/CSU ausgehandelt wurde.
Musste der/die PatientIn bisher z. B. bei Krankengymnastik eine
Zuzahlung von 15% je Verordnung (=Rezept) zahlen, fiele künftig eine
Zuzahlung von 5,00 Euro je Anwendung an. In Beispielen errechnet der Verband
dadurch eine Erhöhung der Zuzahlung um ein Vielfaches (im Extremfall
bis zu 565%).
Den Wahnwitz dieser neuen Regelung macht der Zusammenschluss deutlich, in
dem er darauf hinweist, dass niemand auf die Idee käme, die Zuzahlung
nach der Zahl der Pillen in einer Medikamentenpackung zu berechnen.
(Im letztendlich verabschiedeten Gesetz findet sich die vom BHV e. V. befürchtete
Änderung glücklicherweise nicht.)
In einer weiteren Presseerklärung vom 13. August 2003 weist
der BHV auch noch darauf hin, dass die Krankenkassen zukünftig das Recht
haben werden, Hilfsmittelleistungen regional auszuschreiben und Verträge
mit einzelnen Praxen einzugehen.
Wählt der/die Versicherte für seine/ihre Behandlung eine Praxis
aus, die keinen Vertrag mit der zuständigen Krankenkasse hat, muss er/sie
die bestehende Preisdifferenz zur Leistung in der Vertragspraxis der Krankenkasse
selbst tragen. Dieser Betrag wird jedoch nicht als Eigenleistung angerechnet.
(Erreicht die Eigenleistung die Belastungsgrenze von 2% [1% bei behinderten
und chronisch kranken Menschen]) des Bruttoeinkommens, so entfallen die Zuzahlungen
größtenteils.)
Leitfaden zum Bundesgleichstellungsgesetz erschienen
Der Verein Netzwerk Artikel 3 hat eine Broschüre mit dem Titel "Gleichstellungsregelungen leicht gemacht!" herausgebracht, die praxisnah über die zentralen Inhalte des Bundesgleichstellungsgesetz (BGG) und die vom Gesetz vorgesehenen Durchsetzungsinstrumente (Anhörungs-, Klage- und Gestaltungsrechte sowie Zielvereinbarungen) informieren möchte.
In neun gut lesbaren Kapiteln gelingt es den AutorInnen, die
Gesetzessprache für juristische Laien verständlich zu machen. Anhand
von Fallbeispielen wird erörtert, wo das BGG greift; es wird aber auch
benannt, was im Gesetz nicht geregelt ist (z. B. der Bereich der Privatwirtschaft).
Eine Chronik des Zustandekommens des BGG und eine Zusammenstellung der für
das Thema relevanter Adressen, Literatur und Internet-Links runden die Veröffentlichung
ab.
Damit die Inhalte des Leitfadens für jede/n zugänglich sind, ist der Text sowohl in "Standardsprache" als auch in leichter Sprache bzw. in gedruckter wie in elektronischer oder aufgelesener Form erhältlich.
Die Broschüre, die auch von mehreren anderen Verbänden mitvertrieben wird, ist gegen Erstattung der Kosten für Porto und Verpackung (bei der Printversion) über das Netzwerk Artikel 3 e. V., Krantorweg 1, 13503 Berlin, zu beziehen oder kann unter der Adresse http://www.netzwerk-artikel-3.de/wsite/bggbund.php aus dem Internet heruntergeladen werden.
(Quelle: kobinet-Nachrichten vom 06.07.2003)
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz verabschiedet
Seit dem 25.6.2003 hat auch Bayern ein Behindertengleichstellungsgesetz (Ds. 14/12841). Doch zum Jubel gibt es auch bei diesem Gesetz keinen Anlass. Der Text enthält vorwiegend Soll-Bestimmungen oder Regelungen, die unter einem Kostenvorbehalt stehen, und spiegelt eine paternalistische Denkweise gegenüber Menschen mit Behinderungen wider. Selbst an den wenigen Stellen, an denen sich der/die Leserin beim Lesen eines Absatzes zunächst über eine substanzielle Verbesserung freut, wird diese durch den folgenden Satz oder Absatz wieder eingeschränkt bzw. verwässert.
Zu den Artikeln im Einzelnen:
Die ersten fünf Artikel definieren Aufgaben und Ziele sowie Begriffe. M. E. recht eigenwillig ist die Herleitung der Zielsetzung des Gesetzes von der Aufgabe her, ungeborenes und geborenes Leben zu schützen (Art. 1, Abs. 1). Auch Abs. 3, in dem es heißt, es sei Ziel des Gesetzes,
"das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei gilt der Grundsatz der ganzheitlichen Betreuung und Förderung."
verstärkt den Eindruck, dass Menschen mit einer Behinderung vom bayerischen Gesetzgeber eben nicht als gleichberechtigte PartnerInnen betrachtet werden, sondern hier die überkommene Denkweise festgeschrieben wird, welche behinderte Menschen als Objekte der Fürsorge ansieht.
Die folgenden Artikel, die Behinderung und Barrierefreiheit definieren sowie die besonderen Belange behinderter Frauen thematisieren, entsprechen teilweise wortwörtlich denjenigen im Bundesgesetz. Mir unverständlich ist, dass auch der Artikel über die Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen ins bayerische Landesgesetz übernommen wurde, da sich z. B. die Anerkennung der Gebärdensprache als eigenständige Sprache auf Bundesebene (vgl. § 6 BGG) automatisch auch auf Bayern beziehen müsste.
Die Verbesserung der Teilhabe behinderter Menschen soll durch "Fachprogramme" gesichert werden, die von den zuständigen Staatsministerien (und nicht von den Betroffenen bzw. den Behindertenverbänden!) entwickelt werden. Was diese konkret beinhalten sollen, wird nicht näher definiert (Art. 7).
Gänzlich unklar ist mir die Bedeutung von Art. 8, der nur aus der Tatsachen-Aussage besteht, dass Selbsthilfe-Organisationen wichtige Aufgaben der Behindertenhilfe wahrnehmen.
Kernstück des Gesetzes ist der Abschnitt 2 (Verpflichtung zur Gleichstellung und zur Barrierefreiheit) mit den Artikeln 9 bis 14. Wie oben erwähnt, fehlen hier klare und "knackige" Regelungen. So wird z. B. beim Benachteiligungsverbot in Art. 9 eine explizite Ungleichbehandlung von "Trägern öffentlicher Gewalt" zwar verboten, gleichzeitig handelt es sich aber im Hinblick auf die Gewährleistung einer gleichberechtigten Teilhabe bzw. der Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung lediglich um eine Soll-Bestimmung. Großzügigerweise findet mensch hier die Aussage, dass Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig sind.
Ähnliches gilt für die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (Art. 10): Für öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr ist eine barrierefreie Gestaltung "nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften" zwar verpflichtend, aber für Neu- und Umbauten, auf die das Land Einfluss hat, ist die barrierefreie Gestaltung lediglich eine Soll-Bestimmung. Unverständlich ist der Passus, dass davon abgewichen werden kann, "wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden". (Entweder ist ein Gebäude barrierefrei oder nicht ...)
Artikel 11 schreibt für hör- oder sprachbehinderte Menschen das Recht fest, mit Trägern öffentlicher Gewalt in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, schränkt dies aber auf die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren und auf die Kommunikation behinderter Eltern mit der Schule ihrer Kinder ein. Die Kosten für GebärdensprachdolmetscherInnen werden zwar erstattet, jedoch muss sich der/die Betroffene selber um eine geeignete Person bemühen, die auch von offizieller Seite her anerkannt sein muss. Ebenfalls nur auf die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren bezogen ist der Anspruch blinder und sehbehinderter Menschen, dass ihnen Dokumente von offizieller Seite in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden; in allen anderen Fällen ist die Behinderung lediglich "zu berücksichtigen" (Art. 12).
Internet- und Intranetangebote von Trägern öffentlicher Gewalt sollen "schrittweise" barrierefrei gestaltet werden. Konkrete Fristen fehlen und sollen ebenso wie die Behinderungsarten, für die Barrierefreiheit erzielt werden soll, von einer Rechtsverordnung "nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten" geregelt werden (Art. 13). Da das Land und Kommunen kein Geld haben, ist zu befürchten, dass diese Verpflichtung dadurch ausgehebelt bzw. auf unbestimmte Zeit verschoben wird.
Ähnliches gilt für die Barrierefreiheit anderer Medien, z. B. für die Untertitelung von Fernsehsendungen (Art. 14).
Ein dritter Abschnitt des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes regelt den Rechtsschutz durch Verbände und das Verbandsklagerecht (die Formulierungen beider Artikel sind sehr stark an die entsprechenden Stellen des Bundesgesetzes angelehnt), ein vierter Abschnitt beschäftigt sich mit den Aufgaben der/des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung auf Landes- bzw. kommunaler Ebene und des Landesbehindertenrats. So muss der/die Beauftragte auf Landesebene zwar bei allen Vorhaben der Regierung beteiligt werden, die behinderte Menschen betreffen, hat aber letztendlich nur beratende Funktion. Zweimal pro Legislaturperiode muss er/sie den Ministerrat über die Ergebnisse ihrer Beratungstätigkeit berichten und das alles ehrenamtlich bzw. lediglich durch eine Aufwandsentschädigung vergütet! Auch auf bezirklicher und kommunaler Ebene sollen entsprechende Beauftragte benannt werden.
Eine bayerische Eigenheit ist der in Art. 19 festgeschriebene Landesbehindertenrat, der mit anderen Gremien dieser Zielsetzung nur den Namen gemeinsam hat. Während im Behindertenbeirat auf Bundesebene und in entsprechenden Gremien in anderen Bundesländern ausschließlich VertreterInnen aus Behindertenverbänden sitzen, sollen in Bayern auch Abgesandte der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege und kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung in dem nur 17köpfigen Landesbehindertenbeirat vertreten sein. Den Vorsitz führt gar der Staatsminister für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Bei so einer Zusammensetzung ist m. E. eine sinnvolle Arbeit nicht möglich; Interessenkonflikte sind vorprogrammiert. Eine Kontrolle der Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes ist schon gar nicht möglich, da der (potenziell) zu Kontrollierende den Vorsitz innehat
Bei einem solchen Gesetz frage ich mich wieder, ob ein derart mangelbehaftetes Gesetz wirklich besser ist als gar keines. In der vorliegenden Form dient es meiner Ansicht nach einzig und allein der Ruhigstellung der Behindertenaktivisten.
(Quelle: Bayerischer Landtag, Drucksache 14/12841)
vgl. auch:
Bahn zahlt 400 Euro wegen verschlossener RollstuhlfahrerInnen-Toiletten
Weil die behinderte Journalistin Dr. Sigrid Arnade bei ihren Bahnreisen mehrfach auf verschlossene Toiletten für RollstuhlnutzerInnen im Zug gestoßen war und daher jeweils mehrere Stunden nicht auf die Toilette konnte, verklagte sie die Deutsche Bahn AG auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes beim Amtsgericht Frankfurt.
Da sich die Deutsche Bahn AG für nicht schuldig hielt, weil sie ihrer Meinung nach nicht verpflichtet sei, Toiletten für behinderte Menschen vorzuhalten, fand am 12. Juni 2003 eine öffentliche Verhandlung in Frankfurt statt. Entgegen der Ansicht der Deutschen Bahn sah der Richter in der Nicht-Benutzbarkeit von RollstuhlfahrerInnentoilette jedoch ein Organisationsverschulden des Unternehmens und schlug einen Vergleich vor, nach dem die behinderte Frau einen Fahrkartengutschein im Wert von 400 EUR von der Deutschen Bahn erhält.
Indem die Deutsche Bahn auf den Vergleich einging, gesteht sie Misstände ein. Sigrid Arnade hofft, dass durch diesen Vergleich bei der Deutschen Bahn der längst überfällige Umdenkungsprozess bezüglich des Services für behinderte Reisende beschleunigt wird.
(Quelle: kobinet-Nachrichten vom 21.06.2003)
Probleme bei der Einbürgerung eines autistischen Mannes
Nach dem deutschen Ausländergesetz ist zur Einbürgerung ein Sprachtest nötig, mit dem die betreffende Person seine deutschen Sprachkenntnisse unter Beweis stellen muss.
In Berlin trat jetzt ein Fall auf, der im Ausländergesetz nicht vorgesehen ist: Auf Grund seiner autistischen Behinderung kann ein Iraner den Sprachtest nicht ablegen und sollte daher nach bestehender Gesetzeslage trotz seines bereits 15jährigen Aufenthalts in Deutschland keinen deutschen Pass bekommen.
Nach verschiedenen Appellen an den Berliner Innensenator Ehrhart Körting [SPD] (unter anderem von Ilja Seifert vom Berliner Behindertenverband und dem Finanzstadtrat Axel Hedergott) hält dieser mittlerweile eine Einbürgerung für vertretbar und wies die zuständige Einbürgerungsstelle in Berlin-Spandau an, diese in die Wege zu leiten.
(Quelle: kobinet-Nachrichten vom 13.06.2003, vom 02.07.2003 und vom 09.07.2003)
Krankenkassen zahlen Gebärdensprachdolmetscher
Bei der Beantragung von Krankenkassenleistungen spielt eine funktionierende Kommunikation eine wichtige Rolle, damit der Versicherte seine Bedürfnisse deutlich macht.
Nachdem das Behindertengleichstellungsgesetz in § 9 gehörlosen
Menschen das Recht zugesichert hat, im Kontakt mit den Trägern öffentlicher
Gewalt mit Gebärdensprachdolmetschern zu kommunizieren, die von staatlicher
Seite finanziert werden müssen, haben jetzt die Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen
nachgezogen: Seit Mitte Juni bezahlen die Krankenkassen die Kosten für einen
Gebärdensprachdolmetscher, wenn es um die Abklärung von Sozialleistungen
geht.
Diese Regelung gilt nach Informationen der Krankenkassen für etwa 7000 Gehörlose
und eine weit größere Zahl von Schwersthörigen in NRW.
(Quelle: kobinet-Nachrichten vom 11.06.2003)
Kommt das Antidiskriminierungsgesetz für Menschen mit Behinderungen?
Um einer Richtlinie der Europäischen Union nachzukommen, muss der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz erlassen, dass vor Diskriminierung aufgrund von "Rasse" bzw. ethnischer Herkunft schützt.
Bekanntlich wollten Bündnis 90/Die Grünen diese Notwendigkeit zum Anlass nehmen, um ein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz durchsetzen, dass auch die Diskriminierung wegen Behinderung und sexueller Orientierung einbezieht. Das Gesetz scheiterte kurz vor Ende der vergangenen Legislaturperiode unter anderem an der Kritik der Kirchen wegen deren Haltung zu Homosexualität.
In dieser Legislaturperiode machten Bündnis 90/Die Grünen
einen neuen Anlauf und luden u. a. am 27. Mai zu einem Fachgespräch ein,
bei dem VertreterInnen von Frauen, Homosexueller, ethnischer Minderheiten,
religiöser Minderheiten und alter sowie behinderter Menschen zu Wort
kamen.
M. E. war es ermutigend zu merken, dass sich die verschiedenen Gruppen nicht
gegeneinander ausspielen lassen wollen, sondern sich darin einig zu sein schienen,
dass es ein verhängnisvolles Signal wäre, wenn bestimmte Gruppen nicht
in ein Antidiskriminierungsgesetz einbezogen werden würden. Dies wäre
bezüglich der ausgeschlossenen Gruppen faktisch ein Freibrief zur Diskriminierung.
Dieses Mal droht das Gesetz an Justizministerin Zypries zu scheitern, die
gegen eine Einbeziehung aller aufgezählter Gruppen ist und nur dem von
der EU-Richtlinie Geforderten nachkommen will. Nach ihrer Meinung würde
ein "breites" Antidiskriminierungsgesetz die grundrechtlich garantierte
Freiheit der Bürger im privaten Rechtsverkehr sehr (zu?) stark einschränken.
(Quelle: kobinet-Nachrichten vom 02.06.2003, eigene Recherche)
Neues Skandal-Urteil wegen behinderten Urlaubern
Gab es beim sogenannten "Frankfurter Urteil" und beim "Flensburger Urteil" noch lautstarke Proteste, ist kaum bekannt, dass das Amtsgericht Eutin (Schleswig-Holstein) vor wenigen Wochen erneut ein ähnliches Urteil fällte: Zwei Frauen waren aus einem Wellness-Hotel mit Beauty-Farm und Rehabilitationsbereich in Malente abgereist, nachdem sie Rollatoren von gehbehinderten Urlaubern im Foyer des Hotels entdeckt hatten. Laut der Betreiberin des Hauses, Birte von Strack, erklärten sie, dass sie sich nicht vorstellen könnten, mit kranken Leuten unter einem Dach zu wohnen.
Die Klage auf Stornogebühr in Höhe von 823 Euro, welche
die Hotelwirtin von den beiden Frauen verlangte, wurde vom Amtsgericht Eutin
abgewiesen. Damit wird implizit ausgesagt, dass Gäste ihren Urlaub kostenlos
stornieren können, wenn behinderte Menschen im Hotel angetroffen werden.
Mit Unterstützung des Sozialverbands Schleswig-Holstein wird die über das
diskriminierende Urteil selbst empörte Gastronomin Berufung gegen das
Urteil einlegen.
(Az. 4 c 49/02, Quelle: kobinet-Nachrichten vom 09.06.2003)
Schweizer BürgerInnen halten mehrheitlich nichts von einer effektiven der Gleichstellung behinderter Menschen
Am 18. Mai 2003 stimmten die schweizer Wahlberechtigten über eine Volksinitiative zur Gleichstellung behinderter Menschen ab. Im Antrag hieß es, dass Maßnahmen zur Beseitigung und zum Ausgleich bestehender Benachteiligungen zu treffen sind. Desweiteren sollte der Zugang zu allen Bauten und Anlagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, sowie die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Dienstleistungen gewährleistet werden, soweit die zur Umsetzung nötigen Anpassungen wirtschaftlich zumutbar sind.
Die Bundesversammlung empfahl, die Volksinitiative abzulehnen, weil der Antrag keine Übergangsfristen vorsieht und die Einschränkung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht näher definiert wird. Es kämen zu hohe Kosten und eine rechtliche Unsicherheit auf den Staat zu. Die Forderungen der Initiative würden, soweit sie verhältnismäßig sind, durch das am 1.1.2003 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz weitgehend erfüllt.
Bei einer Wahlbeteiligung von 48,3% (sie schwankte zwischen 37,7% im Tessin und 69,1% in Schaffhausen) stimmten nur 37,7% der WählerInnen für die Initiative. Peter Wehrli, Geschäftsleiler des Zentrum für Selbstimmtes Leben in Zürich, weist darauf hin, dass das Wahlergebnis sehr stark mit der Präsenz behinderter Menschen im Alltag zusammenhänge. So stimmten die Menschen dort, wo die Integration weiter fortgeschritten ist, in einem größeren Maße bzw. in den Kantonen Tessin, Genf und Jura sogar mehrheitlich für die Initiative. In den Kantonen, wo behinderte Menschen noch überwiegend in Heimen untergebracht sind, wurde überwiegend mit NEIN gestimmt.
(Quelle: kobinet-Nachrichten vom 19.05.2003, eigene Internetrecherche)
Pflegeperson verhindert
Was tun?
(von Christian Winter)
Was geschieht, wenn die ständige Pflegeperson aus Urlaubs- oder Krankheitsgründen verhindert ist? Im Rahmen der sogenannten Verhinderungspflege können die Aufwendungen einer ehrenamtlichen Pflegekraft in der Höhe von 1432 Euro jährlich übernommen werden. Dies kann unter anderem die Anfahrtskosten oder den Verdienstsausfall der Hilfsperson beinhalten.
Allerdings gilt dies nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht für den Ausfall im eigenen Haushalt der Person, die die Verhinderungspflege übernimmt.
(Az. B 3 P 11 /01)
Absolute Gehunfähigkeit
ist keine Vorraussetzung für die Benutzung von Schwerbehindertenparkplätzen
(von Christian Winter)
Das Sozialgericht Dortmund stellte fest, dass für die Eintragung des Merkmals "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) in den Schwerbehindertenausweis, das zur Benutzung von Behindertenparkplätzen berechtigt, keine absolute Gehunfähigkeit vorliegen muss. Vielmehr ist die Voraussetzung bereits dann gegeben, wenn der Betroffene kurze Wege nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung zurück legen kann. So entschied das Gericht im Fall eines Rentners, der aufgrund einer Einengung des Rückgradkanals und eines Hüftschadens nach Einschätzung der Gutachter in seiner Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist, das er nur etwa 50 Meter weit gehen kann. Ungeachtet dessen lehnte das Versorgungsamt Dortmund die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ab. Nach Ansicht des Gerichts zu Unrecht. Die Tatsache, das ein geringes Restgehvermögen vorhanden sei, steht einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht entgegen. Wenn die entscheidenden Ämter demgegenüber voraussetzten, das der jeweilige Betroffene nahezu fortbewegungsunfähig sein muss, so wird nach Ansicht des Sozialgerichts die Anforderung an den Nachteilsausgleich überspannt.
Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da sie der bisher häufigen Praxis der Ämter widerspricht, bei geringer Gehfähigkeit die außergewöhnliche Gehbehinderung abzuerkennen. Betrachtet man sich jedoch Sinn und Zweck der Regelung, die darin besteht, Menschen mit Mobilitätseinschränkung große Wege zu ersparen, so ist es geradezu absurd, bei einer Gehfähigkeit, die sich in der konkreten Situation kaum positiv auswirken kann und somit kein Unterschied zur absoluten Gehunfähigkeit darstellt, die Zuerkennung des Merkmals "aG" zu verweigern.
(Az: S 7 SB 48/02)
Bayern: Seltsames Verständnis eines Landesbehindertenbeirates
Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses für ein Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) wurde am 3.4.2003 von Abgeordneten der CSU-Mehrheitsfraktion ein Änderungsantrag eingebracht, der die Gründung eines Landesbehindertenbeirats vorsieht, um die Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes zu fördern.
Dies ist im Grunde eine sinnvolle Sache, allerdings verschlägt es einer/einem die Sprache, wenn mensch liest, wie dieses Gremium besetzt sein soll: Während im Behindertenbeirat auf Bundesebene und in entsprechenden Gremien auf Landesebene ausschließlich VertreterInnen aus Behindertenverbänden sitzen, sollen in Bayern auch Abgesandte der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege und kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung in dem nur 17köpfigen Landesbehindertenbeirat vertreten sein. Den Vorsitz führt gar der Staatsminister für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.
Bei einer derartigen Zusammensetzung ist m. E. eine sinnvolle Arbeit nicht möglich; Interessenkonflikte sind vorprogrammiert. Eine Kontrolle der Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes ist schon gar nicht möglich, da der (potenziell) zu Kontrollierende den Vorsitz innehat.
(Quelle: Bayerischer Landtag, Ds. 14/12097)
Internetportal zum SGB IX seit 2. April 2003 online
Seit 1. Juli 2001 ist das Sozialgesetzbuch IX in Kraft. Auch
noch knapp zwei Jahre danach gibt es noch Unstimmigkeiten und Unklarheiten
in der praktischen Anwendung dieses umfangreichen Rehabilitationsrechts.
Um bestehende Unsicherheiten im Umgang mit dem Gesetz zu reduzieren, hat Karl-Hermann
Hack, der Beauftragte der Bundesregierung für Menschen mit Behinderungen,
die barrierefrei nutzbare Website www.sgb-IX-umsetzen.de
eingerichtet. Dort soll über Gesetzestexte, aktuelle Rechtsinterpretationen
und Praxisbeispiele informiert. Fachartikel werden zur Diskussion gestellt,
um nicht zuletzt die vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzusprechen,
die das Gesetz tagtäglich anwenden.
In diesem Zusammenhang machte Martina Puschke vom Weibernetz e.V. darauf aufmerksam, dass es insbesondere aus Frauensicht noch viel Handlungsbedarf beim SGB IX gebe. So kritisierte sie, dass es zwar an verschiedenen Stellen des neuen Gesetzes heiße, die Interessenvertretung behinderter Frauen sei einzubeziehen, dies aber nur sehr sporadisch geschehe. Ebenfalls bemängelte sie das (noch) fehlende Angebot an Reha-Maßnahmen in Teilzeit und Wohnortnähe.
(Quelle: kobinet-Nachrichten vom 02.04.2003)
Inakzeptables Gleichstellungsgesetz für Brandenburg beschlossen
Entgegen der Forderungen verschiedener Interessenverbände behinderter Menschen, nur ein Landesgleichstellungsgesetz zu beschließen, das diesen Namen auch verdient, beschloss die Koalition aus SPD und CDU am 5.3.2003 im Eilverfahren ein Gesetz, dass viele Regelungsbereiche ausklammert und kaum etwas bewirken wird. Die Betroffenen vermuten, dass mit dem Gesetz lediglich ein Thema erledigt werden sollte, das seit der Verabschiedung des Bundesgleichstellungsgesetzes im Frühjahr letzten Jahres auf der Tagesordnung stand. Alle Vorschläge und Ergänzungen des Alternativentwurfs des Landesbehindertenbeirates (LBB), der Stellungnahmen und Anhörungen der Verbände, blieben unberücksichtigt. Offiziell begründet wurde dies mit entstehenden Kosten, zu deren Deckung kein Geld vorhanden sei.
Die im beschlossenen Gesetz festgeschriebenen Gleichstellungsregelungen
beziehen sich ausschließlich auf die Landesbehörden und deren nachgeordneten
Einrichtungen, für die Gemeinden bzw. Kommunen als dem eigentlichen Lebensraum
behinderter Menschen fehlen entsprechende Bestimmungen. Beispielsweise ist
Barrierefreiheit als Kernelement der Gleichstellung nur für die Bauvorhaben
des Landes verpflichtend.
Ganz ausgespart bleiben Regelungen zur Integration behinderter Kinder und
Jugendlicher in Bildung, Lehre und Studium, einschließlich von Prüfungserleichterungen
und Bildungsfreistellungen. Ebenso fehlt ein wirksames Verbandsklagerecht
für Landesverbände, um z. B. gegen Verstöße beim barrierefreien
Bauen öffentlicher Gebäude und Anlagen vorgehen zu können.
(Quelle: Homepage des Allgemeinen Behindertenverbands Land Brandenburg e. V.)
Noch ein Verwaltungsgericht enscheidet für Arbeitgebermodell
In der juristischen Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht Dessau konnte ein 46jähriger behinderter Mann, der seit 17 Jahren in einem Alten- und Pflegeheim lebt und sich im September 2002 die Übernahme der Kosten für eine ambulante Pflege in der eigenen Wohnung erstritten hatte, am 6. März einen weiteren Erfolg erzielen. So erging eine einstweilige Anordnung an den Sozialhilfeträger, mit sofortiger Wirkung die Kosten für das Arbeitgebermodell zu übernehmen.
Elke Bartz vom Forum selbstbestimmter Assistenz weist darauf hin, dass der Beschluss unter mehreren Aspekten bemerkenswert ist. So heißt es z. B. in der Begründung, dass der Kläger zwar nur fünf oder sechs Stunden täglich konkrete Pflege- und Haushaltshilfe benötigt, trotzdem sei aber die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson rund um die Uhr notwendig, da diese Bedarfe jederzeit auftreten könnten. Aus diesem Grund müsse bei einem Kostenvergleich zwischen mehreren Möglichkeiten der Versorgung der konkrete Leistungsumfang unter Berücksichtiguing der weitergehenden Zeiten wie für Eingliederungshilfen und Bereitschaftszeiten etc. berücksichtigt werden und nicht nur die Kosten für den vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen ermittelten Pflegeaufwand.
(Az.: 2 B 43/03 DE, Quelle: kobinet-Nachrichten vom 24.03.2003)
Verwaltungsgericht enscheidet für Arbeitgebermodell
In einem Gerichtsstreit um die Finanzierung von persönlicher Assistenz hat das Verwaltungsgericht Stuttgart am 13. Februar 2003 eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der das Sozialamt verpflichtet wurde, die Kosten in beantragter Höhe bis zum Hauptsacheverfahren (darlehensweise) zu übernehmen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kosten für das Arbeitgebermodell zwar höher seien als die Kosten für das betreute Wohnen, in dem der 28jährige Kläger zuvor untergebracht war. Ein rein summarischer Kostenvergleich sei jedoch nicht zulässig. Vielmehr müsse geprüft werden, ob die bisherige Versorgung weiterhin zumutbar sei. Es sei vollkommen normal, dass ein Mann in diesem Alter in einer eigenen Wohnung leben wolle. Das Leben mit persönlicher Assistenz würde ihm weit mehr die freien Gestaltung seines Lebens ermöglichen und seine Menschenwürde wahren, als andere Versorgungsstrukturen.
(Az.: 8 K 3917/02, Quelle: kobinet-Nachrichten vom 16.03.2003)
Pflegeversicherung: Leistungsmodell im Gespräch
Seit Jahren haben Menschen mit Behinderungen ein steuerfinanziertes Leistungsgesetz zur bedarfsdeckenden Absicherung der Pflege gefordert. Nun wird diese Idee aufgegriffen aber unter ganz anderen Vorzeichen und in der Ausgestaltung sicher nicht so, wie sich behinderte Menschen dies vorgestellt haben:
Wie die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 1./2. Februar 2003 meldet, diskutiert die Rürup-Kommission die Abschaffung der beitragsfinanzierten Pflegeversicherung zugunsten eines steuerfinanzierten Bundespflegeleistungsgesetzes, um den "Faktor Arbeit" zu entlasten. Zutreffend heißt es in einem Thesenpapier der Kommission, die Einführung der Pflegeversicherung habe nicht zu der gewünschten Verbesserung der Pflege geführt, der Begriff der Pflegebedürftigkeit sei zu eingeschränkt und berücksichtige zu wenig die Bedürfnisse von Menschen mit einer sog. geistigen Behinderung und von Demenzkranken. Auch werde die Sozialhilfeabhängigkeit nicht im gewünschten Maße vermieden, da die finanziellen Leistungen nur ein Zuschuss zu den tatsächlich anfallenden Pflegekosten sind. Mit einem Leistungsgesetz könnte eine bedarfsgerechte, ganzheitliche Pflege ermöglicht werden, die aus einer Hand komme.
Dies alles sind Kritikpunkte bzw. Argumente, die aus der Behindertenbewegung stammen könnten. Dass dies aus einem Gremium stammt, das Einsparmöglichkeiten im Sozialsystem sondieren soll, macht skeptisch ...
Kein Zwang zu kasseneigenem Pflegedienst
In einem Urteil hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass Krankenkassen nicht das Recht haben, ihre Versicherten zu Inanspruchnahme eines kasseneigenen Pflegedienstes zu zwingen. Die Wahlfreiheit des Patienten dürfe so das Gericht nicht ohne gesetzliche Grundlage eingeschränkt werden.
Hintergrund der Entscheidung war ein "Modellversuch" der BKK Berlin, die aus Kostengründen die häusliche Krankenpflege nur noch von einem eigenen Pflegedienst finanzieren wollte. Im Vorfeld waren die Versorgungsverträge mit allen anderen örtlichen Pflegediensten gekündigt worden.
(Az. B 3 A1/02 R, Quelle: Leben und Weg 1/2003)
Neue DIN-Norm zum barrierefreien Bauen bleibt hinter dem Bundesgleichstellungsgesetz zurück
Mit der neuen DIN 18030 sollen die bisherigen Vorschriften zum barrierefreien Bauen (DIN 18024 [öffentlicher Bereich] und DIN 18025 [Wohnungen]) zusammengefasst und aktualisiert werden. Doch muss festgestellt werden, dass die Definition von Barrierefreiheit im Entwurf der neuen Vorschrift nicht derjenigen im Bundesgleichstellungsgesetz (BGG) entspricht.
Während im BGG Barrierefreiheit definiert ist als "für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar", heißt es in der vorgelegten Fassung der DIN-Norm lediglich, dass Bauwerke etc. dann barrierefrei sind, wenn sie weitgehend gleichberechtigt, selbstbestimmt und gefahrlos durch Menschen in jedem Alter, mit unterschiedlichen Fähigkeiten sowie mit und ohne Behinderungen nutzbar sind.
Ein weiteres Defizit der neuen Vorschrift ist auch das Fehlen von Beispielen, die illustrieren, was mit einer Anforderung gemeint ist. Leider endete die Einspruchsfrist bereits am 28. Februar 2003.
(Quelle: movado-Mailingliste, Leben und Weg 1/2003)
Erfreuliches Urteil zur Pflegeversicherung:
Aufzählung der zu berücksichtigenden Tätigkeiten ist nicht
abschließend
Wie ich leider erst kürzlich durch einen Artikel in der neuesten Ausgabe von Jur§Ass, der Juristischen Zeitschrift für Assistenz und Selbstbestimmung, erfahren habe, fällte das Bundessozialgericht bereits am 31.8.2000 ein sehr erfreuliches Urteil zur Pflegeversicherung.
Bei der Entscheidung geht es um eine inzwischen verstorbene
Frau, deren Antrag, von Pflegestufe II in Pflegestufe III höher gestuft
zu werden, knapp scheiterte, da der bei ihr festgestellte Pflegeaufwand knapp
unter der dafür erforderlichen Grenze von 240 Minuten pro Tag lag, obwohl
auch nächtlicher Hilfebedarf vorhanden war. Bei dieser Berechnung wurden
die aufgrund der Erkrankung der Frau notwendigen Maßnahmen wie das Haarewaschen
mit einer speziellen Kopfhautpflege wegen Psoriasis und das aus medizinisch-pflegerischen
Gründen erforderliche regelmäßige Einreiben und Pudern der
Haut nicht mit einbezogen, da es sich hierbei um Maßnahmen der Behandlungspflege
handele.
Außerdem wurde bei der Berechnung des Pflegeaufwandes der in den Begutachtungsrichtlinien
festgelegte Zeitrahmen zur Grundlage genommen und nicht der tatsächliche
Zeitbedarf.
In seinem Urteil stellte das Bundessozialgericht drei bemerkenswerte Dinge fest:
(Az. B 3 P 14/99 R, Urteilstext über www.bundessozialgericht.de abrufbar)
Gleichstellungsgesetz für Rheinland-Pfalz in Kraft getreten
Seit dem 1.1.2003 gibt es nach Berlin und Sachsen-Anhalt auch in Rheinland-Pfalz ein Landesgleichstellungsgesetz.
Auf den ersten Blick scheint der Gesetzestext, dessen Kernstück aus fünfzehn Paragraphen besteht und im übrigen Teil zahlreiche bestehende Gesetze ändert, ziemlich alles zu erfassen, was mit einem solchen Gesetz geregelt werden kann. Neben der Festschreibung einer Beweislastumkehr bei Diskriminierungen, der Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Frauen, des Rechts, sich mit Kommunikationsformen zu verständigen, die der jeweiligen (Hör- bzw. Sprech-)Behinderung angemessen sind, und Regelungen für die Verbandsklage hat das Gesetz ein großes Manko: Es ist zwar festgeschrieben, dass bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr nach Maßgabe der für den jeweiligen Bereich geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten sind, aber im darauf folgenden konkretisierenden Absatz ist von "sollen" und "so weit wie möglich" die Rede. Fristen, bis wann bestehende Gebäude und der Verkehrsbereich barrierefrei umgerüstet werden müssen, fehlen ganz.
Die Änderungen der bestehenden Gesetze betreffen vor allem das Wahlgesetz und verschiedene Gesetze aus dem Bildungsbereich und regelt Nachteilsausgleiche. Positiv hervorzuheben ist, dass mit dem Landesgleichstellungsgesetz durchgehend versucht wurde, eine moderne Begrifflichkeit zu etablieren.
Der genaue Gesetzestext ist nachzulesen unter www.masg.rlp.de/Behindertenbeauftragter/Gleichstellungsgesetz.htm.
Schweizer Behinderte mit Gleichstellungsgesetz unzufrieden
Auch in der Schweiz gibt es ein Gleichstellungsgesetz, das jedoch bei den betroffenen Menschen auf Kritik stößt. Um Nachbesserungen des "Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung" zu erreichen, wird am 18. Mai über eine vom Verein "Gleiche Rechte für Behinderte" vorgelegte Initiative abgestimmt. Ziel ist die Verankerung eines neuen Artikels in der Schweizer Bundesverfassung.
Das Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderungen in der bestehenden Form sieht keine Regelungen vor, die dazu verpflichten, dass bestehende Gebäude, öffentlich zugängliche Anlagen und Einrichtungen, barrierefrei umgerüstet werden müssen. Auch schafft es für Behinderte keinen Anspruch auf freien Zugang zu privaten Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Mit dem forcierten Verrfassungsartikel ist bezweckt, dass der barrierefreie Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Dienstleistungen zum Grundrecht wird und damit auch auf die übrige Gesetzgebung des Bundes und der Kantone Einfluss genommen werden kann.
(Quelle: kobinet-nachrichten)
Nachteile des neuen Grundsicherungsgesetzes
Im newsletter Nr. 10 vom Dezember 2002 hatte Christian Winter in einem Artikel das neue Grundsicherungsgesetz ziemlich positiv dargestellt. Ein Grund dafür war, dass bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zum Jahresbeginn 2003 ziemlich wenig Informationen verfügbar waren, um sich ein objektives Bild machen zu können.
So wurden bei einem Kurzreferat und der anschließenden Diskussion mit dem zuständigen Sachgebietsleiter vom Amt für Soziales und Wohnen in Bonn, deutlich, dass sich für Personen, die bisher Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielten und das trifft für die allermeisten Anspruchsberechtigten von Leistungen nach dem neuen Gesetz zu einige entscheidende Verschlechterungen ergeben:
Referentenentwurf eines Behindertengleichstellungsgesetzes für Nordrein-Westfalen vorgelegt
Am 10.12.2002 hat das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen einen Referentenentwurf für ein Behindertengleichstellungsgesetz auf Landesebene vorgelegt. Nach dem Zeitplan des Ministeriums soll das Gesetz zügig beraten werden und spätestens im Herbst diesen Jahres in Kraft treten.
Das Gesetz orientiert sich in Aufbau und Inhalt sehr stark an dem am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Bundesgleichstellungsgesetz. Während das Ministerium behauptet, die Regelungen gingen über das Gesetz auf Bundesebene hinaus, muss bei einer genauen Textanalyse resümiert werden, dass es faktisch in der vorliegenden Fassung noch mehr Kompromisse erlaubt, als das Bundesgesetz.
Ebenso wie beim Bundesgleichstellungsgesetz wird auch auf Landesebene die Verantwortung zur Herstellung von Barrierefreiheit durch das Instrument der Zielvereinbarungen auf die Behindertenverbände abgewälzt. Auch hier besteht nur die Pflicht, Verhandlungen aufzunehmen. Es ist weder geregelt, welche Verbände verhandeln dürfen noch gibt es irgendwelche Druckmittel, um einen Vertragsabschluss erzwingen zu können.
Neben anderer kleinerer Kritikpunkte ist die Liste der Bereiche, die ungeregelt bleiben, lang. Dabei sticht besonders der Bildungsbereich (Kindergarten / Schule / Hochschule heraus, zu dem im Referentenentwurf überhaupt keine Aussagen getroffen werden. Es bleibt zu hoffen, dass das Ministerium die von ihm erbetenen Stellungnahmen der Behinderten- und Selbsthilfeverbände nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern den Entwurf auch dementsprechend überarbeitet bzw. ergänzt.
Teilpflegegeld auch bei Rund-um-die-Uhr-Assistenz
In einem Urteil vom 3. Dezember 2001 stellt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen klar, dass einer Person selbst bei einer Rund-um-die-Uhr-Assistenz ein Drittel des BSHG-Pflegegeldes als Geldleistung zustehen.
Im vorliegenden Fall stellte der Kläger seine Pflege durch das Arbeitgeber-Modell sicher. Zusätzlich bekam er vom überörtlichen Sozialhilfeträger Mittel für Studienhelfer zu Verfügung gestellt und während der Nachtstunden bestand in dem vom Kläger bewohnten Studentenwohnheim ein Notdienst durch Zivildienstleistende. Wegen der anfallenden Assistenzkosten, die im betroffenen Fall höher sind als die Leistungen der Pflegeversicherung kann das Pflegegeld nach § 69c, Abs. 2 BSHG um bis zu zwei Drittel gekürzt, jedoch nicht völlig gestrichen werden. Der Begründung des örtlichen Sozialhilfeträgers, dass im Falle einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung kein Raum mehr dafür da sei, das Pflegegeld zweckgemäß zu verwenden (nämlich die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherzustellen), folgten die Richter nicht.
Nach Ansicht des Gerichts soll das Pflegegeld der behinderten Person ermöglichen, vielfältige Aufwendungen zu bestreiten, ohne diese im einzelnen nachweisen zu müssen. Beispielsweise gäbe es immer wieder Situationen, in denen dem Pflegeempfänger eine über die normale Entlohnung hinausgehende materielle Anerkennung für die erhaltene Hilfe angemessen erscheine. Außerdem könnten auch bei zeitlich lückenlos gewährter Assistenz Betreuungslücken auftreten, etwa wenn sich eine Pflegekraft verspätet und deshalb Nachbarn um akut notwendige Hilfestellungen gebeten werden müssen. Angesichts derartiger Situationen könne dem Hilfesuchenden nicht zugemutet werden, mit leeren Händen dazustehen.
(Az. 16 A 327/00, Quelle: Leben und Weg 6/2002)
In einem Urteil vom 04.07.2002 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine körperbehinderte Person, die auf ständige Begleitung angewiesen ist, die Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, in angemessener Höhe neben dem Pauschalbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen kann.
Im Streitfall hatte der schwer körperbehinderte Kläger, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen war, im Jahr 1994 mehrere Urlaubsreisen unternommen und die auf den Reisen für die Begleitperson angefallenen Kosten in Höhe von 20.000 DM getragen.
Der Bundesfinanzhof orientierte sich bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Aufwendungen an dem Betrag, den ein Bundesbürger durchschnittIich im Jahr für Urlaubsreisen ausgibt. Für das Streitjahr hielt er einen jährlichen Betrag bis zu 767 Euro (1500 DM) für angemessen. Nur diesen berücksichtigte er als außergewöhnliche Belastung.
(Az. III R 58/98, Quelle: Rundschreiben 4/2002 des BSK Bonn e. V. vom 28.11.2002)
Behinderte Frau darf ihren Hund trotz Verbots der Haustierhaltung behalten
Nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgericht darf ein Verbot der Haustierhaltung nicht durchgesetzt werden, wenn die Haltung eines Haustiers zur Stabilisierung oder Besserung einer durch eine Behinderung bedingten seelischen Störung beiträgt.
Im konkreten Fall ging es um eine behinderte Eigentümerin einer
Wohnung in einer Wohnanlage, die bedingt durch ihre von Contergan verursachte
Behinderung unter einer depressiven Grundstimmung mit Tendenz zu einer Angstneurose
leidet. Obwohl die Wohnungseigentümer 1983 mehrheitlich ein Verbot der Haltung
von Hunden, Katzen und Hasen beschlossen hatten, schaffte sich die behinderte
Frau 1998 einen Dackelmischling an. Daraufhin klagte die Eigentümergemeinschaft
und siegte in erster und zweiter Instanz. Das oberste bayerische Gericht entschied
jedoch zugunsten der Beklagten.
In den Entscheidungsgründen nahm es Bezug auf das in Art. 3 GG festgeschriebene
Diskriminierungsverbot zugunsten von behinderten Menschen und stellte fest,
dass dieses mittelbar auch Beziehungen zwischen Privatleuten beeinflusse und
das "Maß zivilrechtlicher Toleranz" erhöhe. Nach dem vom Gericht ausgewerteten
ärztlichen Befunden besteht ein Zusammenhang zwischen der körperlichen Behinderung
der Frau und ihrer seelischen Situation, die durch die Hundehaltung stabilisiert
werde. Damit sei es nicht nur erlaubt, sondern aufgrund der grundgesetzlichen
Wertentscheidung sogar geboten, gegenüber der Antragsgegnerin toleranter und
rücksichtsvoller zu sein, als gegenüber Nichtbehinderten. Demgegenüber stehe
bei den Wohnungseigentümern ein hauptsächlich nur abstrakter Interesse, das
Tierhaltungsverbot durchzusetzen.
(Az. 2 Z BR 81/01, zit. nach: DAS BAND 4/2002)
Letzte Überarbeitung: 10.04.2005