| Über das Projekt |
Liebe Leserinnen und Leser,Seite 2:auf dem BioSkop-Treffen Anfang November wurde beschlossen, dass der newsletter Behindertenpolitik bis auf Weiteres als Beilage der Zeitschrift BIOSKOP erscheinen wird, obwohl das ursprünglich gesteckte Ziel, durch die Beilage 200 neue AbonnentInnen zu gewinnen, leider noch nicht erreicht wurde. Damit ist die Unsicherheit vorbei für diejenigen, die bis jetzt gezögert haben, die Zeitschrift zu abonnieren. Bitte sagt dies im Bekanntenkreis weiter!
Bei diesem Treffen wurde außerdem beschlossen, dass es die gesamte Zeitschrift ab sofort auch als Cassettenversion geben wird. Auch die letzten beiden Hefte also seitdem es den newsletter gibt können als akustische Fassung nachgeliefert werden. Da ein großer Teil der behandelten Themen zeitlos sind, wollen wir neben den bei der randschau üblichen Leihcassetten auch Kaufcassetten anbieten, damit frühere Artikel nachgehört werden können. Falls Bedarf an der Hörausgabe besteht, lasst mich oder BioSkop e. V. wissen, welche Art der Cassetten Ihr haben wollt.
Diese Ausgabe des newsletters ist ähnlich aufgebaut, wie die letzte Ausgabe. Neben der Kurzmeldungen blickt Volker van der Locht erneut 60 Jahre zurück auf die Eröffnung der Euthanasieanstalt in Hadamar und wieder beschäftigt sich Christian Winter mit einem juristischen Thema: Er hinterfragt, was die Erweiterung von Artikel 3 GG um das Diskriminierungsverbot für Behinderte bisher gebracht hat, und kommt zu einem ernüchternden Ergebnis.
An dieser Stelle auch noch einmal der Aufruf, durch Beiträge mitzuhelfen, dass der newsletter Behindertenpolitik lesenswert bleibt.
Viel Spaß beim Lesen, eine angenehme Weihnachtszeit und ein gutes neues Jahr!
Martin Seidler
Frankreich: Schadensersatz, weil geboren
Weil Nicolas Perruche nicht in den ,Genuss' einer fötalen Euthanasie gekommen ist", stritten dessen Eltern um Schadensersatz für den inzwischen 17jährigen schwerbehinderten jungen Mann.
Während der Schwangerschaft erkrankte das Kind der werdenden Mutter an Röteln. Sich der Gefahren einer Rötelninfektion für den Embryo bewußt, wandte sich die Frau an ihren Arzt mit der Bitte zu prüfen, ob sie sich angesteckt habe, und wollte im Falle eines positiven Ergebnises ihr Kind abtreiben lassen. Doch Arzt und Labor zerstreuten den Verdacht, aufgrund dessen sich die Frau zum Austragen ihrer Schwangerschaft entschied. Die fälschlicherweise unbedenklichen Befunde veranlassten die Eltern zu klagen, weil Nicolas behindert geboren wurde.Nachdem es vor allem in den USA schon mehrere derartiger Urteile gibt (vgl. newsletter Behindertenpolitik Nr. 1), hat Mitte November erstmals auch ein französisches Gericht einem Menschen nachträglich zugestanden, dass er das Recht gehabt hätte, nicht geboren zu werden, und ihm Schadensersatz zuerkannt. Begründung: Wegen einer fehlerhaften Diagnose und falscher Labor-Ergebnisse ist der Mutter die Wahl versagt geblieben, ihr Kind abtreiben zu lassen eine Entscheidung, welche die Zeitung Le Monde als historisch kennzeichnet. Eine Berufung gegen das Urteil, das vom Kassationsgericht dem höchsten französischen Gericht gesprochen wurde, ist nicht möglich.
Mediziner sind über diesen höchst richterlichen Spruch sehr irritiert. Abgesehen von der Unmöglichkeit, mit der Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes quasi einen Preis für ein menschliches Leben festzulegen, stellt der Gynäkologe und Rechtsexperte, Professor Jacques Milliez, die berechtigte Frage, wo wir hinkämen, wenn Mediziner verklagt werden können, weil sie gemäß ihres hippokratischen Eides Leben erhalten haben.
Gerd Kröncke schlägt in seinem Artikel für die Süddeutsche Zeitung berechtigterweise den Bogen zur Euthanasie und zitiert die Befürchtung der zentristische Abgeordnete Christine Boutin, ob mit dieser Entscheidung in Frankreich das Tor zu einer institutionellen Erbauslese aufgestoßen werden könnte. In den Niederlanden wurde ja Euthanasie Ende November legalisiert (vgl. diese BIOSKOP-Ausgabe, S. 15)
(Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 20.11.2000, Bericht im Deutschlandfunk)
Elektromobil statt E-Rollstuhl
In einem Urteil vom 3. November 1999 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass ein Elekromobil (Shoprider) als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt ist, und dass der/die Versicherte ein Wahlrecht zwischen verschiedenartigen, aber gleichermaßen geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln hat.
In diesem Rechtsstreit ging es zum einen darum, ob ein Elektromobil als Einkaufshilfe bzw. Warentransportmittel ein sog. allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei und somit nicht in den Leistungsbereich der Krankenkasse falle. Da aber ein Elektromobil kein allgemein verwendetes Hilfsmittel ist, verneinte das BSG diese Frage zugunsten der Klägerin. Zum anderen stellte das Gericht fest, dass ein Elektromobil im Hinblick auf Preis und Verwendbarkeit einem Elektro-Rollstuhl gleichgestellt ist und ebenso zum Ausgleich einer der Grundfunktionen dem Gehen geeignet ist.
(Az. D 3 KR 16/99 R)
Seite 3:Freie Wahl der Leistungserbringer für die Hilfsmittelversorgung
In einem Urteil hat das Landgericht Erfurt entschieden, dass eine Krankenkasse ihren Versicherten die Übernahme der Kosten für ärztlich verordnete Hilfsmittel nicht mit der Begründung verweigern darf, dass ein anderer Anbieter zu günstigeren Preisen liefere. Demzufolge hat der/die Versicherte die freie Entscheidung darüber, von welchem Sanitätshaus o. ä. er/sie beliefert werden will; die Krankenkasse darf ihre Mitglieder auch nicht unter dem Vorwand abgeschlossener Lieferverträge auf eine bestimmte Firma verweisen.
(Az. 1 HK O 201/99)
Im Namen des Volkes: Gleiches Strafmaß für gleiche Straftaten!
Noch immer werden Frauen mit einer Behinderung, die widerstandsunfähig sind, durch das Strafrecht diskriminiert, wenn sie sexuell genötigt oder vergewaltigt wurden: Während in der Regel sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung als Verbrechen eingestuft wird und ein entsprechendes Mindeststrafmaß für den Täter zur Folge hat, wird eine ähnliche sexuelle Handlung an einer Frau, die z. B. wegen ihrer Behinderung widerstandsunfähig ist, lediglich als Vergehen behandelt und kann geringer bestraft werden.
Mit einer Unterschriftensammlung fordert die Frauenberatungsstelle Düsseldorf e. V., das Netzwerk von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in NRW und das Zentrum für selbstbestimmtes Leben in Köln die Änderung der entsprechenden Paragraphen im Strafrecht (§ 174a, b, c und § 179 StGB).
Kontakt: Frauenberatungsstelle Düsseldorf e. V., Ackerstr. 144, 40233 Düsseldorf, Tel. 0211/686854, Fax: 0211/676161
X-tausendmal quer für Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten
X-tausendmal quer ist ein Zusammenschluss, der einen Ausstieg aus der Atomkraft mittels gewaltfreien Blockaden erreichen will. Nachdem die bisherigen Castor-Transporte immer erst kurz vor dem Ziel den atomaren Zwischenlagern in Gorleben und Ahaus) blockiert wurden, will die Kampagne zukünftig Castor-Transporte bereits am Abfahrtsort gewaltfrei behindern. Der Hintergedanke dabei ist es, die Atomkraftwerke im Müll ersticken zu lassen und so ein Abschalten der Atomreaktoren zu erzwingen. Der nächste Transport wird aller Wahrscheinlichkeit nach Ende März 2001 von Philippsburg oder Biblis aus losfahren.
Um auch Menschen mit Behinderungen die Teilnahme an diesen Aktionen zu ermöglichen, um die individuellen Mitmach-Möglichkeiten und Grenzen auszuloten, und um Trainings in Gewaltfreiheit zu vermitteln, welche die besonderen Belange von behinderten Menschen berücksichtigen, will Andrea Hendeß als Kontaktperson für diese Personengruppe fungieren: Am Zollbaum 8, 26129 Oldenburg, Tel. 0441/5601383, e-mail: hendess@psychologie.uni-oldenburg.de
Grüne mißbrauchen behinderten jungen Mann für Politshow
Während von Behindertenseite in den 80er Jahren kritisiert wurde, daß behinderte Menschen (Mißgebildete) von Grünen und Umweltverbänden als Strahlenopfer vorgeführt wurden und für die Forderung nach einem Ausstieg aus der Atomkraft herhalten mußten, so geschah am 24.11.2000 in München etwas Ähnliches unter neuen Vorzeichen: Als abschreckendes Beispiel organisierte Ruth Paulig, Fraktionsvorsitzende der bayerischen Grünen, an diesem Tag einen Auftritt mit Markus Meiler aus Murnau, um vor BSE zu warnen. Meiler hat eine neue Variante der Creuzfeldt-Jakob-Krankheit, die jedoch zu 99,5%iger Wahrscheinlichkeit vererbt wurde und nicht von BSE ausgelöst wurde.
(Quelle: Abendzeitung München, 25.11.2000)
Unterschriftensammlung für ein Gleichstellungsgesetz für Behinderte
Um die Bundesregierung dabei zu unterstützen, ihr Versprechen zur Verabschiedung eines Gleichstellungsgesetzes für Behinderte noch in dieser Legislaturperiode einzulösen und den nötigen öffentlichen Druck hierfür zu entfalten, haben mehrere Behindertenorganisationen eine Unterschriftensammlung für ein Bundesgleichstellungsgesetz für Behinderte gestartet.
Mit der Unterschriftensammlung formulieren die Behindertenverbände fünf Kernpunkte, die ein Gleichstellungsgesetz für Behinderte enthalten muss:Die Unterschriftslisten können bezogen werden beim NETZWERK ARTIKEL 3, Ottmar Miles-Paul, Goethestr. 12, 34119 Kassel, Tel 0561/9977172, Fax: 0561/72885-58 oder im Internet unter http://www.nw3.de
- eine bürgerrechtsorientierte Definition von Behinderung und Diskriminierung mit einem umfassenden Diskriminierungsverbot
- die Sicherstellung von barrierefreien Zugängen zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln sowie zu Informationen und zur Kommunikation
- die Anerkennung der Gebärdensprache
- die Durchsetzung der Gleichberechtigung behinderter Frauen und Männer und
- einklagbare Normen mittels eines Verbandsklagerechts und der Beweislastumkehr mit entsprechenden Sanktionen.
Deutscher Behindertenrat:12 Grundsatzthesen zur Menschenwürde und des Bürgerrechts
- Die Würde der Menschen mit Behinderungen ist unantastbar. Jeder Mensch mit Behinderungen hat das Recht auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit. Menschliche Vielfalt und menschliches «Anderssein» sind eine Bereicherung für die Gesellschaft.
- Jegliche Selektion behinderten Lebens wird abgelehnt! Lebenswert und Lebensqualität behinderter Menschen dürfen nicht in Frage gestellt werden.
- Menschen mit Behinderungen sind Bürgerinnen und Bürger unseres Staates und keine «Objekte staatlicher Hilfen». Sie sind daher, soweit sie auf Förderung, Betreuung und Begleitung angewiesen sind, Auftrag- und Arbeitgeber.
- Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Kinder und ihre Eltern haben von Anfang an einen Anspruch auf Förderung und Begleitung. Behinderte Menschen jeden Alters haben einen Anspruch auf bedarfsgerechte Unterstützung unter Beachtung ihres Wunsch- und Wahlrechts. Hierzu gehören auch und gerade offene Hilfen.
- Zur Vermeidung von Diskriminierung fordern behinderte Menschen und ihre Angehörigen ein umfassendes Benachteiligungsverbot und einklagbare Rechte einschließlich eines Verbandsklagerechtes.
- Alle Menschen haben das Recht, ohne fremde Hilfe den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Informationen, den neuen Kommunikationstechnologien sowie Gebäuden zu erlangen.
- Die Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anzuerkennen.
- Die Gleichberechtigung behinderter Frauen und Männer ist sicherzustellen; gleiches gilt für das Recht auf Intimsphäre und Schutz vor sexuellen Übergriffen.
- Art und Ursache der Behinderung dürfen nicht ausschlaggebend sein für die Teilnahme am Leben der Gesellschaft und die damit verbundenen Rechtsansprüche auf Förderung und Rehabilitation.
- Die Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe im Sozialrecht muss beseitigt werden; Eltern, die sich für ihr behindertes Kind entschieden haben, dürfen nicht lebenslang durch Unterhaltszahlungen «bestraft» werden.
- Behinderte Menschen ist der Zugang zu geeigneter Arbeit, bedarfsgerechtem Wohnen, zu Freizeit und Bildungsmaßnahmen zu ermöglichen und zwar in jedem Alter.
- Behinderte Menschen fordern das gemeinsame Leben mit anderen Menschen, die nicht auf den ersten Blick behindert sind; sie brauchen mehr Toleranz und Verständnis im Lebensalltag.
Seite 4:Neuer Informationsdienst für Menschen mit Behinderungen im Internet
Der E-Mail-Service der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben (ISL) wurde kürzlich durch einen neuen Informationsdienst ersetzt. Er gliedert sich in die Teilbereiche Gleichstellung Behinderter", Assistenz Behinderter und Veranstaltungs- und Medientipps", die jeweils einzeln per e-mail bezogen werden können. Ein Eintrag in die Liste Behindertenpolitik allgemein umfaßt alle Nachrichten.Ein Eintrag in die Listen ist möglich unter den Internetadressen:
Nähere Informationen bei Ottmar Miles-Paul, e-mail: OmilesPaul@aol.com.
- https://mail.selbsthilfe.franken2000.de/mailman/listinfo/behi_pol (Behindertenpolitik allgemein)
- https://mail.selbsthilfe.franken2000.de/mailman/listinfo/assistenz (Assistenz Behinderter)
- https://mail.selbsthilfe.franken2000.de/mailman/listinfo/gleichstellung (Assistenz Behinderter)
- https://mail.selbsthilfe.franken2000.de/mailman/listinfo/ver_medien (Veranstaltungs- und Medientipps)
SMS-Nachrichten auch an Festnetzanschlüsse
Seit dem 1. November 2000 kann mensch von allen E-Plus-Handys Kurznachrichten auch an Festnetz-Anschlüsse verschicken. Die Nachricht wird dem Empfänger als Sprachmeldung am Telefon vorgelesen.
Der Dienst kostet in allen Tarifen 39 Pfennig pro Botschaft. Die SMS wird dank einer automatischen Spracherkennung auf Deutsch, Englisch oder Französisch verlesen. Nimmt der Empfänger den Anruf nicht entgegen, wird die Zustellung 48 Stunden lang wiederholt. Um die Nachtruhe nicht zu stören, werden Nachrichten, die zwischen 23 und 6 Uhr gesendet werden, erst nach 6 Uhr zugestellt.
Bei einem Versuch, dieses Angebot zu nutzen, ergaben sich jedoch Probleme: Eine um 21.00 Uhr verschickte Nachricht wurde erst am nächsten Morgen zugestellt und der Anrufbeantworter wurde ignoriert, d. h. es wurde sofort mit dem Verlesen begonnen, als abgehoben wurde.
Termine der Krüppeltreffen für 2001
Nach wie vor gibt es die regelmäßigen Krüppeltreffen. Einst Keimzelle der emanzipatorischen Behindertenbewegung und Gedankenschmiede für Aktionen, haben die Wochenenden seit einigen Jahren eher den Charakter von Selbsthilfe- und Informationstreffen, die leider wenig Außenwirkung haben. Aber das kann sich ja wieder ändern! Die Termine für nächstes Jahr: 9.-11. März, 8.-10. Juni (Frauentreffen), 9.-11. November.
Wer die Einladungen bekommen möchte, soll sich bitte unbedingt frühzeitig bei mir melden.
Neue Adresse des Krüppel-Lesben-Netzwerks
Das Krüppel-Lesben-Netzwerk bittet darauf hinzuweisen, dass sich die Kontaktadresse geändert hat: Statt über den Frauenbuchladen in Bochum ist der Zusammenschluß jetzt erreichbar über Gesa Teichert, Hedwig-Jahnow-Str. 11, 35037 Marburg.
Eröffnung der Euthanasieanstalt Hadamar/Hessen
"Die Vernichtungsmethode war hier genau wie in Grafeneck. Nur etwas moderner ... So äußerte sich eine Krankenschwester, die nach der Schließung der Euthanasieanstalt Grafeneck (siehe Newsletter Nr. 1 vom Sept. 2000) in die neu errichtete Vernichtungsstätte Hadamar in Hessen gewechselt war. Von Januar bis August 1941 wurden dort knapp über 10.000 Menschen im Rahmen der sogenannten Erwachseneneuthanasie Aktion T4 getötet. Das war ein Siebtel der Zahl, die sich die Euthanasieplaner in dieser Aktion zur Tötung zum Ziel gesetzt hatten.
Obwohl Hadamar mit der Einstellung der Erwachseneneuthanasie im August 1941 zunächst stillgelegt wurde, war den NS-Ärzten die Einrichtung zu wichtig, um auf sie zu verzichten. Gut ein Jahr später 1942 wurde die Ermordung von Behinderten und Kranken wieder aufgenommen. Hintergrund waren die verstärkten Angriffe alliierter Luftstreitkräfte auf deutsche Großstädte. In der Nacht vom 30. auf den 31. Mai 1942 traf ein solcher Angriff die Stadt Köln. Um die Verletzten medizinisch zu versorgen, sollten Anstalten benutzt und die dort untergebrachten Behinderten evakuiert werden. Darunter befand sich auch die katholische Einrichtung Kloster Hoven für psychisch kranke und geistig behinderte Frauen, die vollständig geräumt werden sollte. Für 400 Heimbewohnerinnen folgte daraufhin die Deportation nach Hadamar. Nach dem Krieg berichtete der Anstaltsarzt des Klosters, daß nach der Verlegung eine erhöhte Sterbeziffer unter den Deportierten zu verzeichnen war. Allein für die Zeit vom 13.-26. Sept. waren auf der öffentlichen Tafel des Rathauses Hadamar 43 unserer nach Hadamar überführten Kranken als verstorben bezeichnet.
Darüber hinaus wurde Hadamar auch für spezielle Vernichtungsmaßnahmen benutzt. So gibt es Hinweise darauf, daß bei der Deportation jüdischer Kranker und Behinderter aus rheinischen Anstalten etliche dort getötet wurden.
Gesichert hingegen ist die Tatsache, dass Hadamar eine wichtige Funktion bei der Ermordung kranker polnischer und sowjetischer Zwangsarbeiter einnahm. Nach einem Erlaß des Reichsinnenministeriums vom September 1944 sollten sogenannte geisteskranke Ostarbeiter in elf Anstalten des Reiches konzentriert und später getötet werden. Darunter befand sich auch die hessische Euthanasieanstalt. Entgegen dem Erlaß wurden dort aber nicht nur psychisch gestörte Arbeitssklaven gemordet. Als unproduktiv galten den damals Verantwortlichen auch jene, die während der Zwangsarbeit an Tuberkulose erkrankt waren. Die Krankheit verweist auf die Lebensumstände in den Arbeitslagern, sie ist in der Regel die Folge massiver Unterernährung und mangelhafter hygienischer Verhältnisse. 468 derart erkrankter Menschen aus Polen und der Sowjetunion fanden dadurch in Hadamar den Tod. Im Hinblick auf die aktuellen Diskussionen um die Entschädigung von Zwangsarbeitern sollte auch dieser Opfer gedacht werden.
Volker van der Locht, EssenNiemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden
Anspruch und Wirklichkeit des Gleichstellungsgebotes im GrundgesetzSeit 1994 gibt es im Grundgesetz das sogenannte Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2, das besagt, dass niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dieser Passus im Grundgesetz wurde bald darauf in der aus verschiedenen Behindertenverbänden gegründeten Aktion Grundgesetz als Anlass genommen, um in einer Plakataktion auf die Diskriminierung von Behinderten hinzuweisen. Für den durchschnittlichen Betrachter konnte der Eindruck entstehen, dass sich das Bewusstsein über die Diskriminierung von Behinderten in der Gesellschaft und in der Justiz verändert hat. Aber was ist seither wirklich geschehen? Ist das Diskriminierungsverbot bezüglich Menschen mit Behinderung rechtliche und somit politische Realität geworden oder ist die Umsetzung dieses Vorsatzes letztenendes gescheitert?
Die gesellschaftliche Einigkeit, die von der Aktion Grundgesetz bezüglich des Diskriminierungsverbots vermittelt wurde, bestand in Wirklichkeit bei der Schaffung dieser Grundgesetzbestimmung nicht. Zwar sprach sich in der Verfassungskommission eine Mehrheit für einen Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderung aus, die notwendige 2/3 Mehrheit, die für eine Empfehlung erforderlich ist, wurde allerdings verfehlt. Dieser fehlenden Vorraussetzung zum Trotz wurde der Diskriminierungsschutz für Behinderte vom Bundestag und Bundesrat später mit der verfassungsändernden 2/3 Mehrheit beschlossen.
Der seitdem in der Verfassung verankerte Behindertenschutz wurde seit dem in zwei wesentlichen Entscheidungen berücksichtigt, so zum Einen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.96, der die schulische Integration behinderter Kinder zum Inhalt hat. Sowohl die Behindertenverbände, als auch die Eltern der Betroffenen, hatten die Hoffnung, dass die Einweisung eines behinderten Kindes gegen seinen Willen in eine Sonderschule als Benachteiligung im Sinne dieser Verfassungsnorm darstellt. Zwar stellt das Verfassungsgericht fest, dass eine Benachteiligung des behinderten Kindes bei einer Sonderschulüberweisung vorliegt, wenn der Besuch einer Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte, schränkt dies jedoch durch den Vorbehalt der finanziellen Möglichkeiten ein. Dies hat zur Konsequenz, dass weder Schulbehörden noch Länder verpflichtet sind, eine weitest gehende Integration von behinderten Kindern im regulären Schulsystem zu gewährleisten.
In der zweiten Entscheidung, in der das Diskriminierungsverbot eine Rolle spielte, ging es in einem Urteil vom Oberlandesgericht Köln vom 13.11.97 um die Beschwerde eines Nachbarn über den vermeintlichen Lärm den Geistigbehinderte Anwohner angeblich durch Gespräche verursacht haben sollen. In dieser Entscheidung wird die Kommunikation der Behinderten als Lästigkeitsfaktor bezeichnet und vom Gericht die Frage gestellt, ob es eine Duldungspflicht Nichtbehinderter gegenüber behinderten Menschen gibt. Schon allein diese Fragestellung verletzt aber das verfassungsrechtlich garantierte Diskriminierungsverbot. Denn durch diese Fragestellung entsteht der Eindruck, dass es ein Recht nichtbehinderter Menschen auf die Einschränkung der Persönlichkeitsentfaltung für Menschen mit Behinderung gibt, denn letzten Endes ist die Verständigung eines Menschen ein Teil der Persönlichkeitsentfaltung.
Betrachtet man diese beiden Urteile, so muss der Eindruck entstehen, dass die Existenz des Benachteiligungsverbots im Grundgesetz keine konkrete juristische Auswirkung hat. Wie lässt sich dies erklären? In einer der maßgeblichen Grundgesetzkommentierungen wird dargestellt, dass der Gleichstellungsparagraph vor allem eine signalgebende und appellative Wirkung hat. Eine subjektive Einklagbarkeit besteht für den Menschen mit Behinderung jedoch nicht. Um dies noch mal zu verdeutlichen: Zwar gibt es in der Verfassung ein Benachteiligungsverbot für Behinderte, ein Gleichstellungsgebot, dass versucht, die bestehenden Nachteile auszugleichen gibt es allerdings nicht. So lässt sich abschließend sagen, dass das Benachteiligungsverbot im Grundgesetz zwar einen Anspruch des Gesetzgebers darstellt, es jedoch keine Durchsetzungsmöglichkeit für den Einzelnen gibt.Wie wichtig jedoch gerade der persönliche Anspruch eines behinderten Menschen auf dem Verbot von Diskriminierung ist, zeigt sich, wenn man zum Vergleich das amerikanische Rechtsystem heranzieht. So gab es dort schon dort 1973 den sogenannten Rehabilitation Act", der 1975 durch den Education for all Handicapped Childrens Act ergänzt wurde. Die beiden Regelungen haben zur Folge, dass Institutionen, die öffentliche Gelder erhalten, behinderte Kinder nicht diskriminieren dürfen und deren schulische Ausbildung in der jeweiligen meist integrierenden Umgebung stattfinden soll. Dies hatte zur Folge, dass sehr viele behinderte Kinder seither Regelschulen besuchen. 1990 wurden diese Bestimmungen durch das Antidiskriminierungsgesetz das sogenannte ADA ergänzt, das unter anderem auch das Diskriminierungsverbot von Schulen regelt, die nicht mit öffentlichen Geldern gefördert werden. An diesem Beispiel zeigte sich, wie wichtig die Einklagbarkeit einer Diskriminierung ist; ohne diese Möglichkeit bleibt der Diskriminierungsschutz im Grundgesetz schlichtweg wirkungslos.
Zwar haben die behinderten Juristinnen und Juristen ein Gleichstellungsgesetz vorgelegt, dass den verfassungsrechtlichen Diskriminierungsschutz zur Realität verhelfen soll, es ist allerdings fraglich, ob solch eine Regelung vom Bundestag verabschiedet wird, wenn schon für die jetzt bestehende Regelung, die gesellschaftlich betrachtet relativ wirkungslos ist, nur schwer die erforderliche Mehrheit gefunden wurde. Letzten Endes besteht durch die jetzige verfassungsrechtliche Regelung die kuriose Situation, dass zwar die Diskriminierung von Behinderten erkannt wird, es aber immer noch keine Möglichkeit gibt, dies juristisch und somit politisch zu verändern.
Christian Winter, Mannheim
Impressum:
newsletter Behindertenpolitik Nr. 2 (erscheint als Beiheftung der Zeitschrift BIOSKOP Nr. 12)
Redaktion und Herausgeber:
Martin Seidler, Memelweg 17, 53119 Bonn, Fax: 0228/9875427, e-mail: mail@martinseidler.de
Internet: http://www.martinseidler.de
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