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KLAUS-PETER GÖRLITZER, Journalist und redaktionell verantwortlich für BIOSKOP

»Unterrichtung der Öffentlichkeit«

  • FSA-Kodex Patientenorganisationen

aus: BIOSKOP Nr. 46, Juni 2009, Seite 15

Das Datum 31. März müssen sich Pharmafirmen neuerdings gut merken – vor allem, wenn sie dem Verein »Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie« (FSA) angehören.

Denn das Bundeskartellamt hat im Oktober 2008 einen »FSA-Kodex Patientenorganisationen« als Wettbewerbsregel anerkannt, der die gegenwärtig 70 Mitgliedsfirmen verpflichtet, ihr Sponsoring transparenter zu machen: Mindestens einmal jährlich müssen die FSA-Unternehmen nun eine Liste derjenigen Selbsthilfeorganisationen veröffentlichen, die sie »finanziell unterstützen« oder denen sie »erhebliche« nicht-finanzielle Zuwendungen – etwa Serviceleistungen beauftragter Agenturen – gewähren.

Klar ist, dass Geldbeträge genannt werden sollen; aber wie detailliert und wo genau die »Unterrichtung der Öffentlichkeit« gemäß § 14 zu erfolgen hat, steht nicht in dem Kodex, der diverse Spielräume für Interpretationen offen lässt _(Siehe BIOSKOP Nr. 44.

Wer erwartet hatte, dass der FSA selbst für Transparenz sorgen und eine Tabelle mit sämtlichen Unternehmen und Sponsorengeldern bereit stellen würde, wartete am 31. März vergeblich. Der FSA habe seine Mitglieder »nicht aufgefordert, den Verein zu informieren, ob und wenn ja, welche Organisationen sie unterstützen«, erläutert die PR-Agentur wbpr, die im Auftrag des FSA Anfragen von JournalistInnen beantwortet. Der FSA gehe davon aus, dass die obligatorischen Listen »in der Regel« auf der Webseite der Firmen veröffentlicht werden.

»Besser ist eine allgemein zugängliche, öffentliche Registerpflicht – alles andere ist per se intransparent.«

Praktisch bedeutet dies, dass Interessierte mühsame Recherchearbeit auf sich nehmen müssen. Zunächst müssen sie auf der Homepage des FSA nachschauen, welche Pharmafirmen dem Selbstkontrollverein überhaupt angehören. Dort fündig geworden, kann man beginnen, die – durchaus unterschiedlich strukturierten – Internetauftritte der Unternehmen zu durchsuchen.

Oder man erspart sich diesen Aufwand und erkundigt sich gleich bei der jeweiligen Firmenpressestelle nach der Sponsoringliste. Denn »zur Verfügung stellen« müssen die FSA-Firmen die Listen gemäß Kodex auf jeden Fall – sonst verstoßen sie nämlich gegen denselben und müssen Sanktionen befürchten, sofern der FSA dies erfährt oder darauf hingewiesen wird.

Wie man Zahlungen und Serviceleistungen für Patientenorganisationen wirklich nachvollziehbar und vergleichbar darstellen kann, hatte die Arzneimittelkommission der Bundesärztekammer voriges Jahr in einer kritischen Stellungnahme zum FSA-Kodex erklärt: »Besser ist eine allgemein zugängliche, öffentliche Registerpflicht – alles andere ist per se intransparent.«

© Klaus-Peter Görlitzer, 2009
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